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Dokument-ID: 1249761
2. Abschnitt
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
2. Abschnitt
Rohrleitungen
§ 23. Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen
Rohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und dauerhaft den beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik errichtet, betrieben und instandgehalten werden.