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Neu Dokument-ID: 1249759

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)

Inhaltsverzeichnis

3. Hauptstück
Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen

1. Abschnitt
Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

§ 22. Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung

idF BGBl. II Nr. 15/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2026

(1) Ausblaseöffnungen von Sicherheitsventilen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser geschützt sein. Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen Flüssiggasbehälter, den Standplatz von Bedienungspersonen oder gegen Fluchtwege gerichtet sein.

(2) Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jedem ortsfesten Flüssiggasbehälter sichergestellt sein.