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Dokument-ID: 1249766
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
§ 28. Überdruckventile
Beidseitig absperrbare mit Flüssiggas in Flüssigphase gefüllte Rohrleitungen müssen mit Überdruckventilen ausgerüstet sein. Das gefahrlose Ableiten von aus solchen Überdruckventilen austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein.