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Dokument-ID: 700208
8. Abschnitt
Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 (VSVO)
8. Abschnitt
Veranstaltungsmittel
§ 29. Tragekonstruktionen für Veranstaltungsmittel
Tragkonstruktionen für die Befestigung von Veranstaltungsmitteln, wie Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren und Ähnliches, müssen standsicher aufgestellt oder an standsicheren Konstruktionen bzw. standsicheren baulichen Anlagen nach den statischen Erfordernissen fachgerecht befestigt sein. Freihängende Veranstaltungsmittel müssen zusätzlich mit einer Vorrichtung aus nicht brennbaren Materialien (z. B. Stahlseil, Sicherungskette) gegen Herabfallen abgesichert sein.