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Neu Dokument-ID: 774494

Vorschrift

Oö. Gasverordnung

Inhaltsverzeichnis

4. Hauptstück
Abnahme und wiederkehrende Überprüfung

§ 30. Abnahme, Abnahmebefund

idF LGBl. Nr. 36/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2026

Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme von Biogasanlagen ist das Formblatt der Anlage 3 zu verwenden.

(LGBl. Nr. 36/2026)