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Dokument-ID: 774495
Oö. Gasverordnung
§ 31. Wiederkehrende Überprüfungen
Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der wiederkehrenden Überprüfung von Biogasanlagen ist das Formblatt der Anlage 3 zu verwenden.
(LGBl. Nr. 36/2026)