Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
2. Abschnitt
Bestimmungen für einzelne Veranstaltungen
§ 33. Veranstaltungsstätten mit Großbühne
(1) Eine Großbühne ist eine Bühne in einer Veranstaltungsstätte mit einem Bühnenhaus
- mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Oberkante der Bühnenöffnung, wenn die Fläche der Bühne (inklusive Hinter- und Seitenbühne) hinter der Bühnenöffnung mehr als 200 m2 und deren Höhe bis zur Decke mehr als 9 m beträgt, oder
- mit einer Unterbühne.
(2) Bei Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit Großbühnen ist der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien spätestens 24 Stunden vor der ersten Aufführung einer neuen Inszenierung mit Publikum Gelegenheit zu geben, die gesamte Inszenierung im Zuge einer Probe vor Ort zu überwachen. Stellt die Behörde fest, dass die Schutzinteressen dieses Gesetzes bei Einhaltung der Eignungsfeststellungsbescheide (generelle und spezielle Eignungsfeststellung) nicht ausreichend gesichert sind, kann die Behörde zusätzliche Auflagen, Bedingungen und Aufträge für die Veranstaltung vorschreiben.
(3) Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Publikumsbereich durch einen Vorhang (Kurtine) mit einer ausreichenden Feuerwiderstandsdauer und aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können.
(4) In Veranstaltungsstätten mit Großbühnen muss sich bei jeder Aufführung zumindest eine Person im Bereich der Bühne aufhalten, welche einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung (Bühnen-FK-V), BGBl. II Nr. 403/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2017, aufweist oder unter die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 2 Bühnen-FK-V fällt. Einem Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 Bühnen-FK-V ist ein Zeugnis gemäß § 5 Bühnen-FK-V gleichzuhalten, welches aufgrund einer Ausbildung bzw. einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Bühnen-FK-V ausgestellt wurde.