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Neu Dokument-ID: 1079971

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

Inhaltsverzeichnis

4. Teil
Behördliche Befugnisse

1. Abschnitt
Behörden und Verfahren

§ 38. Behörden

idF LGBl. Nr. 33/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2025

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien.

(2) Der Landespolizeidirektion Wien obliegen folgende Aufgaben:

  1. Abgabe einer Stellungnahme bei der Verleihung von persönlichen Bewilligungen (§ 13) sowie bei Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters (§ 6 Abs. 6), (2)
  2. Abgabe einer Stellungnahme im Anmeldungsverfahren (§§ 16, 17),
  3. Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren betreffend die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte (§ 18), die Änderung einer Veranstaltungsstätte (§ 19) sowie die Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Bedingungen und Aufträgen (§ 20), jeweils sofern sicherheitspolizeiliche Interessen berührt werden,
  4. Abgabe einer Stellungnahme bei der Festlegung einer abweichenden Sperrzeit gemäß § 24 Abs. 4,
  5. Teilnahme an der Begehung gemäß § 26 Abs. 4 vor Beginn einer Veranstaltung,
  6. Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren betreffend die Haus- oder Platzordnung (§ 27),
  7. Wegweisung gemäß § 27 Abs. 6,
  8. Mitwirkung bei der Erstellung eines Sicherheitskonzepts (§ 31 Abs. 3),
  9. Anhörung vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 35 Abs. 1,
  10. Mitwirkung bei mündlichen Verhandlungen und Abgabe einer Stellungnahme (§ 39 Abs. 3),
  11. Überprüfung und Überwachung der Veranstaltungen (§§ 33 Abs. 2 und 40), soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstrecken,
  12. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, Festnahme (§ 35 VStG), Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung (§ 37a VStG), vorläufige Sicherstellung (§ 39 Abs. 2 VStG), Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung bis zu 90 Euro bei den gemäß § 43 Abs. 1 bis 7 mit Strafe bedrohten Übertretungen dieses Gesetzes (§ 50 VStG), jeweils BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 34/2024, (LGBl. Nr. 33/2025)
  13. Anordnung oder Bewilligung einer Überwachung gemäß § 40 Abs. 3,
  14. die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts bei Verwaltungsübertretungen nach § 43 Abs. 4 Z 3.

(3) Die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher hat insbesondere folgende Mitwirkungs- bzw. Informationsrechte:

  1. Information über jede angemeldete oder angezeigte Veranstaltung im Bezirk,
  2. Teilnahme an Augenscheinen und kommissionellen Verhandlungen auf Grund einer Veranstaltungsanmeldung oder eines Ansuchens um Eignungsfeststellung,
  3. Mitwirkung an der Festlegung einer abweichenden Sperrzeit gemäß § 24 Abs. 4,
  4. Mitwirkung an der Festlegung von öffentlichen Plätzen für Straßenkunst nach § 35 Abs. 1.