Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 (Oö. HaBV 2022)
§ 35. Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern
Beim Befüllen und Entleeren darf in Lagerbehältern, Leitungen und Armaturen kein unzulässiger Überdruck bzw. Unterdruck auftreten. Das Befüllen der Lagerbehälter muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen vermieden werden. Lagerbehälter, die mit einer auf das Tankfahrzeug wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden. Manipulationen mit flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung des Bodens und des Grundwassers ausgeschlossen ist.