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Dokument-ID: 201473
Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO)
§ 37. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 28 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.