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Dokument-ID: 201470
9. Abschnitt
Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO)
9. Abschnitt
Behörden, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 34. Behörden
(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.
(2) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Stadtmagistrat.
(LGBl. Nr. 150/2012)