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Neu Dokument-ID: 1249843

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Prüfbescheinigung

idF BGBl. II Nr. 15/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2026

Das Ergebnis jeder Prüfung (mit Ausnahme von Prüfungen gemäß § 39 Z 2) muss in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein. Die Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (§ 38), über die jeweils letzte der im § 39 Z 1 und 3 bis 6 verlangten Prüfungen und über die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (§ 40) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen im Betrieb aufbewahrt werden.