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Dokument-ID: 1249844
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
§ 43. Behebung von Mängeln
Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß den §§ 38 bis 40 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind.