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Dokument-ID: 1249849
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
§ 46. Lagerboden
Der Fußboden von Lagerräumen für Druckgefäße und der Boden, auf dem Druckgefäße im Freien gelagert werden, müssen fest, eben, fugendicht und aus Baustoffen A1 oder A2 und gegebenenfalls Belägen Bfl als Mindestanforderung ausgeführt sein sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird.