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Neu Dokument-ID: 1249847

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)

Inhaltsverzeichnis

5. Hauptstück
Zusätzliche Bestimmungen für Druckgefäße

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 44. Gesamtzahl der Druckgefäße

idF BGBl. II Nr. 15/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2026

(1) Neben befüllten Druckgefäßen dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 entleerte Druckgefäße gelagert werden. Befüllte und entleerte Druckgefäße müssen, außer im Fall der Aufstellung in einem Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden.

(2) Die Gesamtzahl der befüllten Druckgefäße darf nur so groß sein, dass die von der Behörde im Einzelfall genehmigte Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) nicht überschritten wird. Die Summe der auf den befüllten und den entleerten Behältern eingestempelten Füllgewichte darf nicht größer sein als das Doppelte dieser Gesamtfüllmenge.