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Dokument-ID: 1249867
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
§ 53. Fluchtwege
Lagerräume für Druckgefäße müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass sie rasch und gefahrlos verlassen werden können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden Ausgang haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen aufschlagend und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum nur Hub-, Kipp- oder Schiebetore auf, so muss mindestens eines dieser Tore eine nach außen aufgehende Gehtüre haben.