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Dokument-ID: 1249878
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
§ 57. Lagerung in Verkaufsräumen
In Verkaufsräumen (Räumen, die der Präsentation und dem Verkauf dienen) darf Flüssiggas in Druckgefäßen mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 1 kg bis zu einer Gesamtfüllmenge von 33 kg gelagert werden.