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Dokument-ID: 1166239
3. Abschnitt

Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
3. Abschnitt
Alarmzeichen
§ 18.
Zur Alarmierung der Feuerwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen wird folgendes Alarmzeichen festgesetzt:

Sirenensignal mit einem Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit zweimaliger Unterbrechung von 7 Sekunden. Das Signal ist im Bedarfsfall zu wiederholen.