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Dokument-ID: 855455
4. Abschnitt
Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 (WFPolV 2016)
4. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 12.
Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet.