3.4.5 Strafrahmen und Höchstbeträge der Geldstrafen
Höchstbeträge für zentrale Verstöße
Für die zentralen Verwaltungsübertretungen sieht das NISG 2026 umsatzbezogene Höchststrafen vor. Bei wesentlichen Einrichtungen beträgt die Geldstrafe bis zu EUR 10 Mio oder bis zu 2 % des gesamten weltweiten Umsatzes des Unternehmens, dem die Einrichtung angehört, im vorangegangenen Geschäftsjahr, wobei jeweils der höhere Betrag maßgeblich ist. Für wichtige Einrichtungen beträgt der Strafrahmen bis zu EUR 7 Mio oder bis zu 1,4 % des entsprechenden weltweiten Umsatzes, wobei ebenfalls der höhere Betrag maßgeblich ist. • [Fußnote: NISG 2026, § 45 Abs 2 und 3.]