3.4.9 Haftung und persönliche Risiken der Leitungsorgane
Das NISG 2026 weist den Leitungsorganen wesentlicher und wichtiger Einrichtungen eine besondere Verantwortung für die Cybersicherheit zu. Sie haben die Umsetzung der Cybersicherheits-Risikomanagementmaßnahmen sicherzustellen und deren Einhaltung zu überwachen. • [Fußnote: NISG 2026, § 31 Abs 1.] Darüber hinaus sind Leitungsorgane verpflichtet, an spezifischen Cybersicherheitsschulungen teilzunehmen. • [Fußnote: NISG 2026, § 31 Abs 2.] Die Einrichtung hat ihrerseits sicherzustellen, dass ihren Mitarbeitern regelmäßig geeignete Schulungen angeboten werden. • [Fußnote: NISG 2026, § 31 Abs 2.]