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Dokument-ID: 1277145
3.4.7 Besonderheiten für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung
Feststellung statt allgemeiner Geldstrafe
Für Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung sieht das NISG 2026 ein besonderes Durchsetzungsregime vor. An die Stelle der allgemeinen verwaltungsstrafrechtlichen Geldstrafe tritt bei diesen Einrichtungen ein Feststellungs- und Veröffentlichungsverfahren. • [Fußnote: NISG 2026, § 46 Abs 1 und 2.]