1.5.1 Kreditverbindlichkeiten im weiteren Sinn
Definition
Mit Kreditverbindlichkeiten sind nicht nur Bankverbindlichkeiten (aus Kreditgeschäften iSd § 31a Abs 1 KSchG), sondern Verbindlichkeiten aus allen Verträgen gemeint, in denen die Leistungspflicht des einen Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist, wie etwa aus Ratengeschäften, selbst solchen zwischen Privatpersonen (7 Ob 526/92; 8 Ob 1654/93; 1 Ob 2141/96a; 5 Ob 183/03b); aber auch Verbindlichkeiten aus Leasingverträgen (8 Ob 1654/93). Der Begriff „Kreditverbindlichkeiten“ ist sohin in einem sehr weiten Sinn zu verstehen. Damit wird verhindert, dass der Anwendungsbereich des § 98 EheG durch die gewählte Vertragsform (zB Ratenkauf statt Bankkredit) umgangen werden kann; maßgeblich ist die wirtschaftliche Finanzierungshilfe, nicht die Bezeichnung des Vertrags.