1.5.6 Einbeziehung des Gläubigers
Der Gläubiger kann grundsätzlich keinen Einfluss auf eine Entscheidung nach § 98 EheG nehmen. So spielt es auch keine Rolle, ob der zum Ausfallsbürgen bestimmte Ehegatte über ausreichend Bonität verfügt. Die Gläubigerposition wird in der Regel bereits dadurch gewahrt, dass die Sachhaftungen und die primäre persönliche Haftung des Hauptschuldners bestehen bleiben; die Bonität des Ausfallsbürgen ist demgegenüber typischerweise nur eine sekundäre Sicherung. Nur in Ausnahmefällen kann ein Gläubiger eine auf Vereinbarung der Ehegatten beruhende Bestimmung einer Ausfallsbürgschaft wegen Sittenwidrigkeit iSd § 1295 ABGB bekämpfen. Das wird tatsächlich nur dann erfolgreich sein, wenn die zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung und die darauf folgende Antragstellung nach § 98 EheG „eindeutig überwiegend“ den Zweck haben, den Gläubiger zu schädigen, weil nicht der zahlungsfähige, sondern der zahlungsunfähige Ehegatte zum Hauptschuldner gemacht wurde (Gitschthaler, Aufteilung [2009] Rz 225). Damit wird ein Missbrauchskorrektiv geschaffen: § 98 EheG darf nicht als Instrument zur gezielten Gläubigerbenachteiligung eingesetzt werden.