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Dokument-ID: 827766
1.5.7 Betreibungsmaßnahmen des Gläubigers
Gem § 98 Abs 2 EheG kann der Ausfallsbürge dann belangt werden, wenn gegen den Hauptschuldner (erfolglos)
- Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
- Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt wurde sowie
- Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet wurden.