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Neu Dokument-ID: 827742

Clemens Gärner - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Konnexe Schulden

Definition

Mit „konnexen Schulden“ sind jene Verbindlichkeiten gemeint, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung von der Aufteilung unterliegenden Gegenständen eingegangen wurden; sie mindern den Wert der Aufteilungsmasse (RIS-Justiz RS0057635; 1 Ob 610/84; 7 Ob 659/86; 2 Ob 547/86 [2 Ob 548/86]; 6 Ob 710/87; 8 Ob 539/88; 5 Ob 621/88; 6 Ob 651/89; 2 Ob 501/90; 2 Ob 533/91; 2 Ob 593/94; 1 Ob 68/00g; 9 Ob 190/02k; 10 Ob 15/04k; 1 Ob 246/05s; 3 Ob 187/07g; 1 Ob 36/09i; 2 Ob 110/09d; 1 Ob 73/12k; 1 Ob 111/12y; 1 Ob 191/12p; 1 Ob 187/14b). Erforderlich ist danach ein konkreter Bezug der Verbindlichkeit zu einem bestimmten, der Aufteilung unterliegenden Vermögenswert; Schulden, die bloß der (allgemeinen) Finanzierung des laufenden Lebensaufwands dienen, fallen nicht unter § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG, sondern können – soweit einschlägig – nur im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 83 Abs 1 EheG Berücksichtigung finden (OGH 22.11.2005, 1 Ob 246/05s).

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