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Neu Dokument-ID: 827760

Clemens Gärner - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.4 Persönliche Haftung und Sachhaftung

Es ist zulässig, dass derjenige, den für eine Kreditverbindlichkeit nur eine Sachhaftung traf, bei Aufrechterhaltung dieser Haftung Hauptschuldner der bisher allein persönlich haftende Hauptschuldner Ausfallsbürge wird (RIS-Justiz RS0057690; 1 Ob 636/90; 1 Ob 504/91; 6 Ob 114/97a). Damit kann der durch ein Pfand gesicherte Ehegatte – je nach innenverhältnisrechtlicher Schuldtragung – als Hauptschuldner bestimmt werden, ohne dass die bestehende dingliche Sicherung beeinträchtigt wird; die persönliche Inanspruchnahme des anderen Ehegatten wird auf den Ausfall reduziert (RIS-Justiz RS0057690).

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