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Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

Ablauf eines Kurrentienaktes

Ablauf eines Standardverfahrens im ADV-Mahnverfahren inkl Exekution

  • Erhalt der Daten
  • Übermittlung einer Mahnung an den Schuldner
  • Mahnklage
  • Erhalt des Zahlungsbefehles mit Rechtskaft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung
  • Exekutionsantrag
  • Erhalt der Exekutionsbewilligung
  • Vollzug der Forderung
  • Einstellung/Gesamtvollstreckung

Außergerichtliche Betreibung

Im Fall eines Zahlungsverzuges empfiehlt es sich in einem ersten Schritt durch eine schriftliche Mahnung eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen. In einem solchen Mahnschreiben wird der Vertragspartner dazu aufgefordert, seine Schulden zu bezahlen. Weiters besteht auch die Möglichkeit, ein Inkassobüro mit der außergerichtlichen Betreibung der Forderung zu beauftragen.

Erkenntnisverfahren

Ist die außergerichtliche Betreibung erfolglos, wird eine Klage eingebracht, um einen Exekutionstitel (Urteil, Zahlungsbefehl) zu erwirken. Bei dem Erkenntnisverfahren handelt es sich um jenes Verfahren, in welchem der Exekutionstitel geschaffen wird.

Ein Exekutionstitel ist eine gerichtliche Entscheidung, in der für alle Seiten bindend und nicht mehr anfechtbar („rechtskräftig“) festgestellt wird, dass der Schuldner eine bestimmte Forderung zu zahlen hat.

Wenn der Schuldner gegen die Klage Einwendungen erhebt, also behauptet, dass die Forderung unberechtigt ist, hat das Gericht darüber ein Verfahren durchzuführen, den Sachverhalt zu erheben und mit Urteil darüber zu entscheiden.

Wehrt sich der Schuldner gegen die Klage nicht, dann endet das Klagsverfahren rasch mit einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder einem rechtskräftigen Versäumungsurteil.

Exekutionsverfahren

Das Exekutionsverfahren ist ein Verfahren zur Durchführung bzw Durchsetzung eines im Titel festgestellten Anspruchs im Wege des staatlichen Zwangs. Wenn der Schuldner auch nach Erlassung eines rechtskräftigen Exekutionstitels nicht zahlt, dann wird mit gerichtlicher Hilfe zwangsweise auf das Vermögen des Schuldners gegriffen, damit auf diese Weise der Mandant befriedigt wird.

Laufende Überwachung und Geldverwaltung

Während dieses Verfahrensablaufs sind vom Schuldner gezahlte oder mit Exekution hereingebrachte Geldbeträge zu verbuchen. Wenn mit dem Schuldner (außergerichtlich oder vor Gericht) eine Ratenvereinbarung abgeschlossen wurde, muss überwacht werden, ob der Schuldner diese Vereinbarung einhält.

Auch während des Klags- und Exekutionsverfahrens müssen sämtliche allfälligen Zahlungseingänge und sämtliche beteiligten Personen in der EDV erfasst werden. In der EDV des Mandanten können nach Erlangung eines rechtskräftigen Exekutionstitels (Zahlungsbefehl, Urteil) oft Zahlungseingänge nicht mehr richtig verbucht werden. Eine „titelmäßige Abrechnung“ muss dann immer die Anwaltskanzlei machen.

Entsprechend den mit dem Mandanten vorher getroffenen Vereinbarungen sind die eingelangten Geldbeträge abzurechnen und (allenfalls nach Abzug des Anwaltshonorars) an den Mandanten weiterzuleiten.

Außerdem ist der Mandant laufend über den Stand des Verfahrens zu informieren.

Ende eines Kurrentienaktes

Die Eintreibungsversuche werden so lange fortgesetzt, bis entweder die Schuld (allenfalls im Rahmen eines Vergleichs) vollständig gezahlt ist oder nach Rücksprache mit dem Mandanten die Entscheidung getroffen wird, dass weitere Maßnahmen (zumindest derzeit) aussichtslos sind.

Bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist auch die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens denkbar (vgl die diesbezüglichen Kapitel in diesem Handbuch).