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Neu Dokument-ID: 905284

Barbara Pogacar | Muster | Schriftsatzmuster

Antrag auf Versteigerung des Delogierungsguts

Dr. Alexander Advokat, Rechtsanwalt
Schollgasse 13
2500 Baden

per WebERV

Bezirksgericht Baden
Conrad-von-Hötzendorf-Platz 6
2500 Baden

AZ 35 E 34/…

Baden, am …

Betreibende Partei:

Liefer GmbH
Bahnstraße 1
2500 Baden

Vertreten durch:

Dr. Alexander Advokat, Rechtsanwalt
Schollgasse 13
2500 Baden

(Vollmacht erteilt)

Verpflichtete Partei:

Manfred Arbeiter
dzt unbekannten Aufenthalts
zuvor: Bahngasse 5
2500 Baden

Vertreten durch:

Dr. Ludwig Kaiser, Rechtsanwalt
Hauptplatz 5
2500 Baden

Wegen:

Räumung

Antrag auf Versteigerung des Delogierungsguts

 

In umseits ausgewiesenem Exekutionsverfahren ist am … die Räumung der Wohnung der verpflichteten Partei in 2500 Baden, Bahngasse 5, erfolgt. Anlässlich der zwangsweisen Räumung wurden die Fahrnisse der verpflichteten Partei abtransportiert und bei der Räumungs GmbH in 2500 Baden, Lagerplatz 1, eingelagert.

Die verpflichtete Partei hat die delogierten Fahrnisse bislang nicht abgeholt und auch die Kosten der Verwahrung nicht bezahlt. Die verpflichtete Partei stellt daher durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter den nachstehenden

Antrag

auf Versteigerung des Delogierungsguts gem § 349 Abs 2 EO für Rechnung der verpflichteten Partei nach vorheriger Androhung des Verkaufs. Weiters beantragt die betreibende Partei die Bestimmung der unten verzeichneten Kosten dieses Antrags als weitere Exekutionskosten.

…
Liefer GmbH

Kostenverzeichnis:
(Bemessungsgrundlage EUR 730,–)

Antrag TP 2

EUR

43,70

60 % ES

EUR

26,22

ERV-Erhöhungsbetrag

EUR

2,10

20 % USt

EUR

14,40

Gesamt

EUR

86,42

…
Manfred Arbeiter

Anmerkungen:

§ 349 Abs 2 EO regelt, wie mit dem Delogierungsgut umzugehen ist. Sofern die verpflichtete Partei bei der Räumung anwesend ist, hat der Gerichtsvollzieher ihr die Fahrnisse zu übergeben. Ist die verpflichtete Partei hingegen nicht anwesend, sind die Fahrnisse ihrem Bevollmächtigten oder einer zur Familie der verpflichteten Partei gehörigen oder in dieser beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben.

Sollten weder die verpflichtete Partei noch eine sonstige zur Übernahme befugte Person bei der Räumung anwesend sein, dann sind die Sachen auf Kosten der verpflichteten Partei durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen. Davon sind die dem Gericht bekannten Personen, für die die Sachen gepfändet wurden oder die sonst Anspruch darauf haben, zu verständigen. Sofern die verpflichtete Partei die Rückforderung der verwahrten Sachen verzögert oder mit der Entrichtung der Verwahrungskosten in Verzug ist, sind die Fahrnisse letztlich auf Anordnung des Gerichts nach vorheriger Androhung gegenüber der verpflichteten Partei auf deren Rechnung zu verkaufen.

Für den betreibenden Gläubiger ist es jedenfalls ratsam, möglichst früh einen Verkaufsantrag zu stellen, um eine möglicherweise kostenaufwendige Verwahrung zu vermeiden. Gem § 349 Abs 3 EO ist der nach der Deckung der Verwahrungs- und Veräußerungskosten allfällig verbleibende Erlös für die verpflichtete Partei gerichtlich zu hinterlegen.

Für den Verkaufsantrag können Kosten nach TP 2 RATG verzeichnet werden. Strittig ist allerdings die Bemessungsgrundlage für den Antrag. Ein Großteil der Rsp zieht die bei einer Einschränkung auf Nebengebühren vor dem Bezirksgericht anzunehmende Bemessungsgrundlage von EUR 150,– heran. Da im Verkaufsverfahren aber nicht nur Nebengebühren Verfahrensgegenstand sind, sprechen gute Argumente für den Zweifelsstreitwert in bezirksgerichtlichen Verfahren von EUR 730,– (Mini/Scholz, 251).