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Wolfgang Schöberl - FORUM Media (azo) - Karin Zahiragic | Muster | Schriftsatzmuster

1.4.4 Antrag auf Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt

Gebühreneinzug:
Über Konto: …
Bei der … Bank

per WebERV

An das
Bezirksgericht Hollabrunn
Winiwarterstraße 2
2020 Hollabrunn

 GZ: …
Wien, am …

Verlassenschaftssache nach Charlotte Gantner, geboren 10.02.1944, verstorben …, zuletzt wohnhaft gewesen in Weinviertlerstraße 2, 2020 Hollabrunn

Antragstellerin:

Gerlinde Gantner
Hauptstraße 18
2020 Hollabrunn

Vertreten durch:

Dr. Antonia Anwältin
Große Gasse 7
1010 Wien
AVR Code: R…
unter Berufung auf die erteilte Vollmacht gem § 30 Abs 2 ZPO

Antrag auf Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungs statt

1-fach

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist das einzige Kind der verwitweten Verstorbenen Charlotte Gantner, Todestag …

Die Antragstellerin gab am … die bedingte Erbantrittserklärung zur gesamten Verlassenschaft aufgrund des Gesetzes ab. Auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist österreichisches Recht anzuwenden.

Gem dem am … errichteten Inventar weist die Verlassenschaft Aktiva von EUR 8.200,– und Passiva von EUR 28.000,– auf. Die Verlassenschaft ist daher überschuldet.

Die Verlassenschaftsaktiva bestehen in einer Wohn- und Schlafzimmereinrichtung von stilechten Bauernmöbeln, deren Wert im Zuge der Inventarerrichtung von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Möbel- und Kunsttischlerarbeiten mit EUR 8.200,– geschätzt wurde. Sie sind als Position „eins“ der Verlassenschaftsaktiva im Inventar verzeichnet. Das Schätzgutachten wurde von sämtlichen Verfahrensparteien anerkannt. Die Bauernmöbel sind von hohem emotionalem Wert für die Antragstellerin.

Von den Verlassenschaftspassiva entfallen EUR 12.000,– auf die Forderung der Antragstellerin, die die privat organisierte Pflege der Verstorbenen in deren letzten Lebensmonaten bezahlt hat.

Eine weitere Verlassenschaftsverbindlichkeit in Höhe von EUR 16.000,– besteht gegenüber der Weinviertler Autohaus GmbH, Industriegebiet 12, 2020 Hollabrunn.

Die genannten Forderungen gegen die Verlassenschaft wurden nicht bestritten.

Für die Verstorbene war kein Erwachsenenvertreter bestellt.

Die tarifmäßige Gebühr des Gerichtskommissärs für die Verlassenschaftsabhandlung beträgt EUR 799,30 und die Gebühr des Sachverständigen für die Schätzung EUR 400,70. Nach Abzug dieser Kosten des Verlassenschaftsverfahrens in Höhe von insgesamt EUR 1.200,– finden die Verlassenschaftsforderungen daher in den verbleibenden Aktiva von EUR 7.000,– verhältnismäßig mit EUR 3.000,– (Forderung der Antragstellerin) und EUR 4.000,– (Forderung der Weinviertler Autohaus GmbH) Deckung.

Rechtliche Begründung

Gem § 154 AußStrG hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Diese Negativvoraussetzungen liegen nicht vor. Weiters muss auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden sein, was in concreto der Fall ist. Die Überlassung der Aktivmasse kann auch nur an einen Gläubiger erfolgen, wenn beschlussmäßig ausgesprochen wird, dass dieser verpflichtet ist, die übrigen Verbindlichkeiten verhältnismäßig zu bezahlen (in diesem Sinn EFSlg 129.683).

Antrag

Es wird beantragt zu erlassen den nachstehenden

Beschluss:

  1. Die Verlassenschaft nach der am … verstorbenen Charlotte Gantner, zuletzt wohnhaft gewesen in Weinviertlerstraße 2, 2020 Hollabrunn, deren Aktiva aus der in Position „eins“ des Inventars vom 05.05.2017 verzeichneten Wohn- und Schlafzimmereinrichtung von stilechten Bauernmöbeln bestehen, wird der erblichen Tochter Gerlinde Gantner, Hauptstraße 18, 2020 Hollabrunn, an Zahlungs statt überlassen.
  2. Gerlinde Gantner ist verpflichtet, die mit EUR 799,30 bestimmte Gebühr des Gerichtskommissärs Dr. Nils Notar, Hauptstraße 7, 2020 Hollabrunn, und die mit EUR 400,70 bestimmte Gebühr des Sachverständigen Thomas Tischler, Hauptstraße 46, 2020 Hollabrunn, zu bezahlen.
  3. Gerlinde Gantner ist verpflichtet, die Forderung der Weinviertler Autohaus GmbH verhältnismäßig, das ist mit dem Betrag von EUR 4.000,–, zu bezahlen.

Anmerkungen:

1

Durch die Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungs statt – auch bezeichnet als „iure-crediti-Einantwortung“ – erhalten ein oder mehrere Verlassenschaftsgläubiger die Aktiva einer überschuldeten Verlassenschaft gewissermaßen als Abschlag auf ihre Forderungen. So kann die Einleitung eines in der Regel wesentlich kostspieligeren Insolvenzverfahrens vermieden werden. Dieses Verfahren ist sohin neben der Verlassenschaftsinsolvenz und der Übernahme von Verlassenschaften oder Teilen davon nach § 153 AußStrG eine der Möglichkeiten des Unterbleibens eines Verlassenschaftsverfahrens.

2

Die Überlassung an Zahlungs statt stellt gem § 798 ABGB einen sachenrechtlichen Erwerbstitel dar, wobei mit dem ErbRÄG 2015 klargestellt wurde, dass auch die gerichtliche Ermächtigung bei Unterbleiben der Abhandlung, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen (§ 153 AußStrG), ein derartiger sachenrechtlicher Erwerbstitel ist.

3

Das Prozedere der Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungs statt ist im Einzelnen in den §§ 154, 155 ff AußStrG geregelt Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

(§ 154 Abs 1 AußStrG). Wäre das nicht der Fall, würde sich der Vermögensübergang nämlich nach dem jeweiligen fremden Erbrecht richten. Dies kommt in erster Linie infrage, wenn der Verstorbene gem der EuErbVO eine Rechtswahl zugunsten seines ausländischen Heimatrechtes getroffen hat.

4

Auf Antrag eines Gläubigers ist dann das Vermögen zu verteilen, wobei vorweg Aus- und Absonderungsrechte zu befriedigen sind. Die Verteilung des Vermögens an die personalen Gläubiger erfolgt dann nach § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG folgendermaßen:

Von den Aktiva sind zunächst in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO die „Masseforderungen“, das sind insbesondere die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens (Gebühren des Gerichtskommissärs, Verlassenschaftskurators etc) sowie die Begräbniskosten, zur Gänze zu bezahlen, wobei bezüglich der Begräbniskosten auf § 549 ABGB bzw auf § 46 Abs 1 Z 7 IO sowie auch auf die Entscheidung OGH 9.3.1999, 4 Ob 55/99p verwiesen wird. Sodann sind ebenfalls zur Gänze Beträge an den gesetzlichen Vertreter des Verstorbenen, zu bezahlen, soweit ihm beschlussmäßig Beträge zuerkannt wurden;, und schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigte Forderungen (§ 154 Abs 2 AußStrG).

Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich EUR 5.000,–, so hat der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Pflichtteilsberechtigte infrage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich EUR 25.000,–, so sind die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern.
Der Beschuss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten:

  • Die Gegenstände, die übergeben werden
  • Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt überlassen werden
  • Welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen
  • Allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben