7.6.2.1 § 93 StVo 1960 Pflichten der Anrainer
Die StVO regelt bundesweit die Pflichten im Winterdienst. Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen unbebaute land- und forstwirtschaftliche Flächen, sind verpflichtet, Gehsteige und Gehwege bis drei Meter Entfernung sowie Stiegenanlagen entlang ihrer Liegenschaft von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Glatteis zu bestreuen. Fehlen Gehsteige, gilt diese Pflicht für einen Meter Straßenrand. In Fußgängerzonen oder Wohnstraßen betrifft dies einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront.