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Dokument-ID: 846305
7.11 Antrag an das Firmenbuchgericht
Die Firmenbuchanmeldung samt Eintragungsantrag darf nur von einem selbstständig vertretungsbefugten Organ mittels Bürgerkarte dem jeweils zuständigen Firmenbuchgericht (siehe § 120 JN) übermittelt werden. Kollektiv (gemeinsam) vertretungsbefugte Organe sind zur Übermittlung einer entsprechenden Firmenbuchanmeldung nicht legitimiert.