15.3.4 Eidesstättige Erklärung zur Rechtspersönlichkeit und Vertretung einer juristischen Person als Gesellschafterin
[Die ordnungsgemäße Vertretungsbefugnis einer natürlichen Person für eine juristische Person als Gesellschafterin bei der Ausübung des Stimmrechtes ist dem Firmenbuchgericht gegenüber zu bescheinigen. Sollte in dem betreffenden Staat keine Registrierungsstelle bestehen bzw sollten eventuelle Bescheinigungen nicht genügend Beweis- bzw Aussagekraft besitzen, so kann – zumindest bei den meisten Entscheidungsorganen des Handelsgerichtes Wien – als Bescheinigung eine eidesstättige Erklärung der betreffenden natürlichen Person vorgelegt werden]