2.4.1 Gesellschafterbeschluss zur Geschäftsführerbestellung
Beschluss
Herr Max Mustermann, geb 01.01.1990, und Frau Maria Musterfrau, geb 12.12.1989, fassen als Gesellschafter/innen der Muster FlexKapG, FN 123456x, einstimmig nachstehenden
Beschluss:
Variante 1:
Frau Martina Mayer, geb 08.08.1988, wird mit sofortiger Wirkung zur alleinvertretungsbefugten Geschäftsführerin der Muster FlexKapG, FN 123456x, bestellt.3
Variante 2:
Frau Martina Mayer, geb 08.08.1988, wird mit sofortiger Wirkung zur gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführerin der Muster FlexKapG, FN 123456x, bestellt.4
Variante 3:
Frau Martina Mayer, geb 08.08.1988, wird mit sofortiger Wirkung zur mit einer weiteren Geschäftsführerin oder einer Prokuristin gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführerin der Muster FlexKapG, FN 123456x, bestellt.5
… [Ort], am …
…
Max Mustermann
…
Maria Musterfrau
(notariell beglaubigte Unterschriften)
Anmerkungen:
Die Geschäftsführerbestellung kann sowohl in der Generalversammlung als auch im schriftlichen Abstimmungsweg erfolgen.
Gemäß FlexKapGG ist für die schriftliche Beschlussfassung grundsätzlich nur die Einhaltung der Textform erforderlich. Da in diesem Fall eine notarielle Beglaubigung notwendig ist, ist die Einhaltung der Textform unzureichend und bedarf der Beschluss einer eigenhändigen, notariell beglaubigten Unterschrift oder einer digitalen Beglaubigung gem § 79 Abs 9 NO.
Zu Variante 1: Die Geschäftsführerin ist berechtigt, die Gesellschaft alleine zu vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist gem § 20 Abs 2 GmbHG nach außen hin unbeschränkt und unbeschränkbar.
ZurückZu Variante 2: Die Geschäftsführerin ist nur zur gemeinsamen Vertretung mit einer weiteren Geschäftsführerin berechtigt, sog Gesamtvertretung.
ZurückZu Variante 3: Die Geschäftsführerin ist berechtigt, die Gesellschaft gemeinsam mit einer weiteren Geschäftsführerin oder einer Prokuristin zu vertreten, sog gemischte Gesamtvertretung. Die gemischte Gesamtvertretung ist gem § 18 Abs 3 GmbHG nur dann möglich, wenn mehrere Geschäftsführerinnen bestellt sind. Die Vertretungsbefugnis einer einzigen Geschäftsführerin kann nicht durch zwingende Mitwirkung einer Prokuristin eingeschränkt werden.
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