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Alexander Noga | Praxiswissen | Fachbeitrag

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantritts

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantritts durch den Dienstgeber

Dienstgeber sind berechtigt, von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung zurückzutreten, den Beginn eines Urlaubsantritts zu verzögern bzw einen Gemeinde(vertrags)bediensteten von seinem bereits angetretenen Urlaub zurückzuberufen, sofern dies aus besonderen dienstlichen Gründen geboten ist. Es handelt sich dabei um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Dienstgebers, das durch Erklärung ausgeübt werden kann. Besondere Formvorschriften sind hierfür nicht vorgesehen. Die Ausübung dieses Rechts ist aber nur insoweit zulässig, als die Arbeitsleistung durch den Gemeinde(vertrags)bediensteten unumgänglich und unbedingt notwendig sind.

Liegen die Voraussetzungen für die Verzögerung des Urlaubsantritts bzw die Unterbrechung des Erholungsurlaubes nicht mehr vor, ist der Gemeinde(vertrags)bedienstete berechtigt, den Urlaub zu beginnen bzw fortzusetzen. Eine Verpflichtung des Gemeinde(vertrags)bedienstete hierfür besteht jedoch nicht. Der Gemeinde(vertrags)bedienstete wird seinen Urlaub nach einem verzögerten Urlaubsbeginn oder einer Unterbrechung seinen Urlaub insbesondere dann nicht beginnen oder fortsetzen, wenn der Erholungszweck verloren gegangen ist. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn dieser eine geplante Kreuzfahrt nicht antreten kann oder von einer Auslandsreise zurückkehren musste. Verbringt ein Gemeinde(vertrags)bediensteter seinen Urlaub hingegen zu Hause, so wird er seinen Urlaub in der Regel fortsetzen.

Durch den verspäteten Urlaubsbeginn oder eine Unterbrechung wird der vereinbarte Urlaub nicht verlängert. Der Urlaub endet weiterhin zum festgelegten Termin, sofern der Gemeinde(vertrags)bedienstete den Urlaub (wieder) antritt und auch keine abändernde Vereinbarung über eine Verlängerung abgeschlossen wird. Der Zeitraum des verzögerten Urlaubsantritts bzw der Unterbrechung ist nicht auf den Urlaubsverbrauch anzurechnen. Dies gilt auch für Zeiten einer notwendigen Rückreise vom Urlaubsort. Bis zum Zeitpunkt der Urlaubsunterbrechung verbrauchter Erholungsurlaub gilt jedenfalls als verbraucht, soweit durch die Unterbrechung der Erholungszweck nicht verloren gegangen ist. Den Dienstgeber trifft somit grundsätzlich eine Schadenersatzverpflichtung.

Ersatzansprüche des Gemeinde(vertrags)bediensteten

Konnten Gemeinde(vertrags)bedienstete wegen einer Anordnung des Dienstgebers den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Zeitpunkt antreten oder wurden sie vom Urlaub zurückberufen, sind ihnen die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Ein Ersatzanspruch gebührt jedoch nur insoweit, als nicht bereits ein Ersatzanspruch nach den jeweils gültigen Reisegebührenvorschriften besteht. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrausgaben der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen des Gemeinde(vertrags)bediensteten, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne diesen nicht zumutbar ist. Soweit eine Ersatzpflicht gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ergibt sich diese aus § 1014 ABGB.

Rücktritt vom Erholungsurlaub durch den Gemeinde(vertrags)bediensteten

Auch der Gemeinde(vertrags)bedienstete ist berechtigt aus wichtigem Grund von einer Urlaubsvereinbarung zurückzutreten. Wichtige Gründe sind insbesondere jene Gründe, die dem Antritt des Urlaubs entgegenstehen und diesem unzumutbar machen. Dies trifft etwa auf Erkrankungen oder die notwendige Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen zu, nicht jedoch auf eine Betreuungsfreistellung. Denkbar sind auch Ereignisse die dem Erholungszweck entgegenstehen, wie etwa der Tod eines nahen Angehörigen.

Tritt ein Hinderungsgrund jedoch erst nach Antritt des Urlaubs ein, so kann der Urlaub unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen lediglich unterbrochen werden.