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Maria Schedle | Praxiswissen | Fachbeitrag

Elternkarenz

Rechtliche Grundlagen

Burgenland

Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz (Bgld MVKG)

Kärnten

Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz (K-MEKG 2002)

Niederösterreich

NÖ Mutterschutz-Landesgesetz
NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000

Oberösterreich

§ 219 Oö. GDG 2002 mit Verweisungen

Salzburg

§ 122 Gem-VBG 2001 mit Verweisungen

Steiermark

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz (St. MSchKG)

Tirol

Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005

Vorarlberg

§§ 39–42 GAG 2005

Wien

§§ 31 ff VBO 1995; §§ 52–56 W-BedG

Allgemeines

Elternkarenz kann von Müttern und Vätern grundsätzlich unter denselben rechtlichen Rahmenbedingungen in Anspruch genommen werden. Die für den Gemeindebediensteten jeweils maßgebenden Regelungen (vgl zB § 31 VBO) räumen für Mütter bzw Väter, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, einen Rechtsanspruch auf eine Elternkarenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes ein. Dies gilt (vgl zB § 31 Abs 3 VBO) auch für den:die Vertragsbedienstete:n, die ein Kind an Kindes statt (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege. Wird die Elternkarenz zwischen den Eltern geteilt (§ 31a VBO), gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Elternkarenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw einen Monat vor den in § 31b Abs 2 VBO genannten Zeitpunkten.

Der Anspruch auf Elternkarenz ist mit Antrag des Gemeindebediensteten spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes geltend zu machen. Der Antrag hat alle anspruchsbegründenden Umstände zu enthalten, die mit entsprechenden Nachweisen (zB Vorlage der Geburtsurkunde) zu belegen sind sowie Angaben über Beginn und Dauer der Karenz zu enthalten.

Durch die Karenz wird das Dienstverhältnis nicht unterbrochen. Es bleibt aufrecht, allerdings ruhen Hauptpflichten aus dem Dienstverhältnis und zwar die Arbeitspflicht des Dienstnehmers einerseits und die Entgeltpflicht des Dienstgebers andererseits. Aufrecht bleiben die arbeitsvertraglichen Fürsorge- und Treuepflichten als Nebenpflichten aus dem Dienstverhältnis.

Ein Anspruch auf Elternkarenz besteht nicht nur bei der Geburt eines leiblichen Kindes, sondern gebührt auch der Adoptivmutter bzw dem Adoptivvater, der ein Kind an Kindes statt angenommen hat sowie der Pflegemutter bzw dem Pflegevater bei Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege. Der Antrag ist in diesen Fällen spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt bzw Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege zu stellen.

Dauer der Karenz

Elternkarenz kann für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten (§ 40 Gemeindeangestelltengesetz) unmittelbar nach dem Ende des Beschäftigungsverbots auf Antrag der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers gewährt werden. Im Antrag auf Karenz ist die gewünschte Dauer der Karenz (längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes) bekanntzugeben. Bis spätestens drei Monate (bzw zwei Monate, wenn die Karenz kürzer als drei Monate dauert) vor dem Ende der Elternkarenz kann ein Verlängerungsantrag gestellt werden. In diesem Antrag ist ein neuer Endtermin bekannt zu geben.

Fristversäumnis

Versäumt der Bedienstete die Frist zur Antragstellung bzw zur Stellung eines Verlängerungsantrages, so verliert er seinen Rechtsanspruch auf Karenz. Eine verspätet beantragte Elternkarenz kann gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen dagegen sprechen.

Teilung der Karenz

Die Karenz kann zwischen den Eltern geteilt werden. Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Elternkarenz in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn

  • auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern)Karenz Anspruch nimmt und
  • die von den Eltern in Anspruch genommenen Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen.

Der zweite Teil der Elternkarenz ist spätestens drei Monate, dauert die (Eltern)Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.

Verhinderungskarenz

Wenn es für jenen Elternteil, der die Elternkarenz in Anspruch nimmt, aufgrund bestimmter, unvorhergesehener Umstände nicht möglich ist, das Kind in der Karenz weiter zu betreuen, besteht für den anderen Elternteil die Möglichkeit, eine so genannte „Verhinderungskarenz“ in Anspruch zu nehmen.

Ein Rechtsanspruch auf Karenz bei Verhinderung eines Elternteils besteht

  • bei Tod des Elternteils, der die Karenz ursprünglich in Anspruch genommen hat,
  • Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei anderen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
  • schwerer Erkrankung,
  • Wegfall des gemeinsamen Haushalts des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.

Der Dienstnehmer hat die Karenz unverzüglich nach Eintritt der anspruchsbegründenden Umstände zu beantragen und diese nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und die voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben. Der Anspruch steht auch dann zu, wenn der Elternteil bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt hat. • [Fußnote: Vorarlberg § 42 GAG 2005.] 

Frühkarenzurlaub

Allgemeines

Mit dem BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111 wurde im öffentlichen Dienstrecht des Bundes ein Rechtsanspruch auf einen Frühkarenzurlaub für Väter eingeführt, um auch den Vätern die Pflege und Betreuung des Kindes während des Beschäftigungsverbotes der Mutter zu ermöglichen. Ein Rechtsanspruch auf Väterfrühkarenz wurde in der Folge auch in den Dienstrechtsgesetzen der Länder umgesetzt.

Dieser Rechtsanspruch auf einen unbezahlten Karenzurlaub in der Dauer von bis zu 31 Tagen wurde auch auf Personen ausgedehnt, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben sowie auf Personen, die ein Kind adoptieren. • [Fußnote: § 31c VBO sieht den Rechtsanspruch auf Frühkarenz bei Adoption bzw Übernahme in unentgeltliche Pflege für ein Kind vor, das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat.] 

Es handelt sich dabei um Freistellung von der Arbeit gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu 31 Tagen während des Mutterschutzes. Während des sog „Papamonats“ bzw „Babymonats“ erhält der freigestellte Bedienstete/die freigestellte Bedienstete keine Gehaltszahlungen, er/sie bleibt aber weiterhin krankenversichert. Zudem entfaltet der Monat auch Pensionswirksamkeit. Auf zeitabhängige Ansprüche ist die Dauer der Frühkarenz voll anzurechnen.

Ob der Papa- bzw Babymonat in Anspruch genommen wird, liegt im Ermessen des/der Bediensteten. Innerhalb des Zeitrahmens zwischen der Geburt des Kindes und dem Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter bzw mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in die unentgeltliche Pflege kann der Bedienstete/die Bedienstete Beginn und Dauer des Karenzurlaubs unter Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse frei wählen. ZB kann der Dienstnehmer unmittelbar nach der Geburt oder erst nach Inanspruchnahme eines Sonderurlaubs in der Höhe von 3 Tagen oder eines Erholungsurlaubs in die Frühkarenz gehen. Die Mindestdauer beträgt eine Woche, die Höchstdauer 31 Kalendertage.

Anspruchsvoraussetzungen

Sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme der Väterfrühkarenz:

  • Geburt eines Kindes bzw (im Fall von Mehrlingsgeburten) von mehreren Kindern
  • Gemeinsamer Haushalt mit der Mutter und dem Kind und Ehe, eingetragene Partnerschaft oder verschieden- oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft mit der Mutter • [Fußnote: Im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit der Mutter/dem Partner und dem Kind bzw im Falle der Adoption/Übernahme in unentgeltliche Pflege mit dem Kind kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Frühkarenz – vgl § 52 W-BedG.] 
  • Rechtzeitige Antragstellung (eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege)

Ermessensentscheidung bei verspäteter Antragstellung

Erfolgt die Antragstellung verspätet, liegt die allfällige Gewährung der Frühkarenz im Ermessen des Dienstgebers.

Aufgeschobene Karenz

Bei der Eltern-Karenz können drei Monate aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten bzw achten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden. Aufgeschobene Elternkarenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn

  1. die Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonates des Kindes,
  2. die geteilte Elternkarenz spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes oder
  3. auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern-)Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes. • [Fußnote: Gem § 55 W-BedG. Geringfügige Abweichungen in den jeweiligen Rechtsgrundlagen der Länder sind möglich.] 

Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw, wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz (schriftlich) • [Fußnote: § 31b VBO 1995.]  bekannt zu geben. Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. • [Fußnote: Gem § 43 GAG 2005. Geringfügige Abweichungen in den jeweiligen Rechtsgrundlagen der Länder sind möglich.] 

Sofern zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande kommt, hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Der Dienstgeber kann binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage bei Gericht einbringen. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird. • [Fußnote: § 21 K-MEKG 2002, § 21 Bgld MVKG, § 4 Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005.] 

Sofern zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung betreffend den Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz zu Stande kommt, kann die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz Klage bei Gericht eingebracht. • [Fußnote: § 21 K-MEKG 2002, § 21 Bgld MVKG, § 4 Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005.] 

Ermessensentscheidung bei verspäteter Antragstellung

Eine verspätet beantragte aufgeschobene Karenz kann gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen dagegen sprechen.