Gesellschaftsvertrag FlexKapG (ohne jegliche Sonderregeln, Hälfteeinzahlung)
§ 1 Firma und Sitz
1.1 | Der Name der Gesellschaft lautet: ABC Handels FlexkapG |
1.2 | Der Sitz der Gesellschaft ist in 6800 Feldkirch. |
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
2.1 | Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Bekleidung, Accessoires und Schuhen. |
2.2 | Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich sowohl auf das In- als auch auf das Ausland. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen zu unternehmen, die geeignet erscheinen, dem Zweck der Gesellschaft dienlich zu sein. |
2.3 | Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften zu errichten, sowohl im In- als auch im Ausland. |
§ 3 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr
3.1 | Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. |
3.2 | Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr ident. |
3.3 | Das erste Jahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und endet mit dem darauffolgenden 31. Dezember. |
§ 4 Stammkapital und Stammeinlagen
4.1 | Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.000,– (in Worten: zehntausend Euro). |
4.2 |
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4.3 | Das Stammkapital ist zur Hälfte bar einbezahlt. |
§ 5 Geschäftsführung
5.1 | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. |
5.2 | Die Gesellschaft wird, soweit nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird sie durch je zwei Geschäftsführer oder auch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. |
5.3 | Die Generalversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen. |
§ 6 Gründungskosten
Alle mit der Errichtung und Registrierung der Gesellschaft verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben werden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.000,– (zweitausend Euro) von der Gesellschaft getragen und mit der tatsächlichen Höhe in den ersten Jahresabschluss eingestellt.
Anmerkungen:
Notariatsaktspflichtig
Der Rechtsformzusatz lautet „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „FlexibleCompany“ oder „FlexKapG“ oder „FlexCo“.
Sollen Unternehmenswert-Anteile ausgegeben werden, bedarf es dazu einer Regelung in der Satzung (siehe § 9 FlexKapGG). Die Stammeinlagen der einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten müssen mindestens 1 Cent betragen. Ein Mitverkaufsrecht bei Geschäftsanteilsverkauf durch die Gründungsgesellschafter, die festzulegen sind, ist im Gesellschaftsvertrag vorzusehen (§ 10 FlexKapGG).
Die Geschäftsanteile der FlexKapG sind von Gesetzes wegen teilbar. Notwendig ist eine Regelung in der Satzung tatsächlich nur dann, wenn die Teilbarkeit ausgeschlossen werden soll.
Gründungskosten: Der Höchstbetrag muss nach hA in einem angemessenen Verhältnis zum Stammkapital stehen, wobei die hL 20 % als noch zulässig betrachtet (Birnbauer, GES 2013, 302 [305]; van Husen in WK, GmbHG § 7 Rz 47; A. Winkler/M. Winkler in FAH, GmbHG § 7 Rz 8; Zollner in Gruber/Harrer, GmbHG § 7 Rz 11).