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Dokument-ID: 917630
3.7 Wiederbetrieb – Anzeige – Wirtschaftskammer – juristische Person
Gem § 93 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 ist die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung nach dem Ruhen binnen drei Wochen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes anzuzeigen.