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Erich Rosenbach - Redaktion FORUM Media - Stanislava Doganova | Muster | Formular

4.5 Ruhendmeldung – Anzeige – Wirtschaftskammer – juristische Person

Gem § 93 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 ist das Ruhen der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes anzuzeigen.

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