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Dokument-ID: 1135643
Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)
§ 56. Pflichten der Rechtserwerber im Rahmen der Überwachung
Ein Rechtserwerber oder eine von diesem beauftragte Person ist für die Dauer einer gesetzlichen oder bescheidmäßig festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder solange eine Bindung an eine vom Rechtserwerber abgebebene Nutzungserklärung besteht, verpflichtet, der/dem Grundverkehrsbeauftragten, besonderen Überwachungsorganen sowie den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden
- zu angemessener Tageszeit oder während der Betriebszeiten das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen;
- alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen;
- alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen vorzulegen und die Herstellung von Auswertungen oder die Anfertigung von Auszügen, Abschriften oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;
- alle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Zählvorrichtungen für den Verbrauch von Wasser und Energie, zugänglich zu machen;
- einen unverschlüsselten Zugang zu Datenbanken und Speichermedien zu gewähren und davon die Herstellung von Auswertungen, Auszügen oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;
- Datenträger (Platinen, Festplatten etc) auszuhändigen und davon die Herstellung von Auswertungen, Auszügen oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;
- jede sonstige Unterstützung zu gewähren, im Besonderen dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.