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Neu Dokument-ID: 1135609

Vorschrift

Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremden Grund

§ 44. Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen

idF LGBl. Nr. 75/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2025

(1) Auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 28 Abs 3 ist diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:

  1. die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß § 33 Abs 2 Z 2 oder § 35 Abs 1 Z 2;
  2. eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß § 34 teilnehmen zu wollen;
  3. die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer Versteigerung einer gemeinschaftlichen Lie-genschaft oder einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 37; oder
  4. die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremdem Grund gemäß § 43.

(2) Auf die Abgabe einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1 sind die §§ 14 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:

  1. die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß § 33 Abs 2 Z 2 oder § 35 Abs 1 Z 2;
  2. eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß § 34 teilnehmen zu wollen;
  3. die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer Versteigerung einer gemeinschaftlichen Lie-genschaft oder einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 37;
  4. die Anzeige eines Rechtserwerbs von Todes wegen gemäß § 38; oder
  5. die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremdem Grund gemäß § 43.

(LGBl. Nr. 75/2025)