© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 067400

Vorschrift

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (Tir GVG)

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt
Zwangsversteigerung

§ 18. Verständigung der Grundverkehrsbehörde

idF LGBl. Nr. 150/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013

(1) Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen. Diese ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft nach § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden.

(2) Die Grundverkehrsbehörde ist weiters vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlags nach § 19 Abs. 1 zu verständigen.

(LGBl. Nr. 150/2012)