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Alfred Michael Wolf | Praxiswissen | Fachbeitrag

Erheblicher Mehraufwand bei Begründung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes

Rechtliche Grundlagen

Zur Begründung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes muss der Personenkreis des § 364c ABGB zB mittels Standesurkunden nachgewiesen werden. Dieser Mangel ist jedoch seit dem 01.05.2012 in der Regel verbesserbar (§ 82 a GBG).

Haftungs- oder Schadensfall

Während meiner 42-jährigen Tätigkeit bei Bezirksgerichten zählte die Nichtbeibringung einer Standesurkunde bei der Begründung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gem § 364c ABGB zweifellos zu den häufigsten Fehlern aller Antragsteller. Meine Kollegen und ich ließen im Bundesland Salzburg zwar schon vor dem 01.05.2012 die Nachbringung von Standesurkunden zu, die den Personenkreis des § 364c ABGB nachweisen konnten, weil wir (durchaus erfolgreich) die Argumentation führten, dass die Nachbringung einer bereits vor Einbringung des Gesuches existierenden Urkunde eine Grauzone war und im Grundbuchsgesetz nicht ausdrücklich verboten war. Da diese Standesurkunden von den Kanzleien der Vertragserrichter von sich selbst aus vorgelegt wurden, also ohne Aufforderung durch das Grundbuchsgericht, musste jeder Innenrevisor die Richtigkeit dieser Vorgangsweise akzeptieren. Vor allem aber im Osten Österreichs führte ein solcher Fehler eines Antragstellers zur schriftlichen Abweisung des Grundbuchsgesuches. In einem solchen Fall stellte die Eingabengebühr für den Vertragserrichter einen Zusatzaufwand dar, den er seinen Mandanten nicht weiter verrechnen konnte.

Doch auch nach dem 01.05.2012 stellt ein Verbesserungsauftrag zur Beibringung der richtigen Standesurkunden durch das Grundbuchsgericht mitunter den Vertragserrichter vor ein unlösbares Problem, vor allem dann, wenn diese Standesurkunden innerhalb der Frist von sieben Tagen nicht aufzutreiben sind, was schon oft vorgekommen ist. Die Frist zur Verbesserung gem § 82a Grundbuchsgesetz ist nicht erstreckbar und das Einlangen einer Verbesserung ist auf die Hundertstelsekunde genau nachvollziehbar, weil sie ausschließlich elektronisch erfolgen darf. Ein Missbrauch in dieser Hinsicht, also das Akzeptieren einer zu spät eingelangten Verbesserung, hätte für den Diplomrechtspfleger in Grundbuchssachen fatale Folgen, weswegen sich niemand auf die Überschreitung dieser Verbesserungsfrist einlässt. Daher birgt auch heute noch der Fehler der Nichtbeibringung von Standesurkunden bei einem Belastungsverbot, einem Veräußerungsverbot oder einem Belastungs- und Veräußerungsverbot gem § 364c ABGB die Gefahr eines Schadens in der Form der Eingabengebühr. Gem § 82a Z 7 Grundbuchsgesetz gilt der Antrag als zurückgenommen, wenn innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche weder eine Verbesserung erfolgt ist noch eine Erklärung durch den Antragsteller abgegeben wurde, dass er der Verbesserung nicht nachkommen will, sondern gem Z 6 dieser Gesetzesstelle eine schriftliche Entscheidung in der Sache verlangt, was ihm bei Vorliegen dieser Problematik sicherlich nichts bringen würde.

Zusammenfassung und Möglichkeiten der Vermeidung von Haftung

Vor allem für Notare gibt es hier eine besondere Möglichkeit: Notare haben das Recht, den Inhalt einer Standesurkunde gem § 89c Notariatsordnung zu beurkunden. Solche Beurkundungen findet man aber nur in weniger als 10 % der bei Gericht überreichten Notariatsakte. Da jedoch mittlerweile auch Rechtsanwälte berechtigt sind, Originale von Urkunden sofort zu archivieren und nur die archivierte Version dem Grundbuchsgericht vorzulegen, gibt es auch für Rechtsanwälte die Möglichkeit, alle Standesurkunden sofort zu archivieren und die Originale dieser Urkunden nach wenigen Minuten wieder an die Eigentümer dieser Urkunden auszuhändigen. In jedem Fall hilft hier eine Checkliste, die auf die nötigen Standesurkunden bei der Notwendigkeit einer Begründung eines Rechtes gem § 364c ABGB hinweist.