© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 1005801

Philip Marsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.4 Überblick weitere Delikte

In der Folge wird ein Überblick von Delikten gegeben, welche in Wirtschaftsstrafverfahren regelmäßig Thema sind. Dabei werden ausgewählte Einzelfragen behandelt, die immer wieder für Überraschungen sorgen. Ziel des nachfolgenden Abschnittes kann nur eine Sensibilisierung sein; für Detailfragen ist die jeweilige Fachliteratur zu konsultieren oder anwaltlicher Rat einzuholen.

Betrug nach § 146 StGB (und seine Qualifikationen) gehört zu jenen Delikten, die tief in das Rechtsempfinden der Bevölkerung eingedrungen sind. Es macht in vielen Fällen geringe Probleme, das Vorliegen des Delikts zu erkennen oder auszuschließen: Des Betrugs macht sich schuldig, wer einen anderen durch Täuschung zu einer selbstschädigenden Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Hier ist besonders darauf hinzuweisen, dass

  • die Täuschung auch durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung erfolgen kann – in Vertragsverhandlungen etwa ist über wesentliche Faktoren iSd (vor-)vertraglichen Informations-, Schutz- und Sorgfaltspflichten aufzuklären (zB über eine erhebliche Kontamination einer Liegenschaft); • [Fußnote: RIS-Justiz RS0101354; RIS-Justiz RS0103874; RIS-Justiz RS0094297.] 
  • vorsätzlich unrichtiges Vorbringen im Rahmen eines Zivilprozesses vor Gericht (vor Verwaltungsbehörden) als so genannter Prozessbetrug (Behördenbetrug) tatbestandsmäßig sein kann, selbst wenn das Gericht (die Behörde) das Vorbringen im Rahmen eines Beweisverfahrens zu überprüfen hat. • [Fußnote: Vgl Kodek, Prozessbetrug im Zivilverfahren, ÖJZ 2010/68; Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146 Rz 41 ff (Stand 30.11.2023, rdb.at).] 

Geschenkannahme durch Machthaber nach § 153a StGB ist ein weiteres Delikt, das das Vertrauensverhältnis zwischen Machtgeber und Machthaber schützen soll: Dem Machtgeber stehen sämtliche Vorteile aus den diesbezüglichen Geschäften zu (dem Machthaber die allenfalls vereinbarte Vergütung). Vereinnahmt der Machthaber einen nicht bloß geringfügigen Vorteil ohne Einwilligung des Machtgebers für sich – die Grenze liegt hier bei etwa EUR 100,– – verwirklicht er das Delikt.

Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände nach § 163a StGB stellt die Bilanzwahrheit und allgemein die Richtigkeit von Berichten über die wirtschaftliche Lage eines Verbandes unter strafrechtlichen Schutz. Darunter fallen ua unvertretbare Angaben in Jahres- und Konzernabschlüssen sowie Lageberichten und Konzernlageberichten, öffentlichen Aufforderungen zur Beteiligung, Vorträgen oder Auskünften in Versammlungen der Gesellschafter oder Mitglieder, Auskünften an Abschlussprüfer, Anmeldungen zum Firmenbuch etc. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber eine gewisse Klarheit und Deutlichkeit der Berichte erwartet, dh eine bloß formal enthaltene, aber gut versteckte Information, umfangreiche und logisch-schlüssige Haftungsausschlüsse bzw Vorbehalte (Disclaimer, Caveats) wirken nicht zwingend exkulpierend.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b StGB pönalisiert heimlich unter den Bietern abgestimmte Angebotsabgaben und Verhandlungen, die darauf abzielen einem bestimmten Bieter den Auftrag zukommen zu lassen. Ist dieses Angebot auch überhöht, kommt zusätzlich Strafbarkeit wegen Betrug nach §§ 146 ff StGB (Submissionsbetrug) in Betracht.

Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten und Beauftragten nach § 309 StGB soll die Sauberkeit und das Funktionieren des Wettbewerbs sicherstellen. Bedienstete und Beauftragte sind sämtliche Personen, welche für ein Unternehmen Leistungen erbringen, unabhängig von der vertraglichen Grundlage. Strafbar macht sich, wer als Bediensteter oder Beauftragter einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt (passiver Teil) sowie wer einem Bediensteten oder Beauftragten einen Vorteil anbietet, gewährt oder verspricht – dies jeweils für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung. Das Delikt ist den Korruptionsdelikten nachgebaut, weshalb auf die dortigen Ausführungen zu Konnexität, Pflichtwidrigkeit und Vorteil verwiesen werden kann (siehe sogleich).

Das gerichtliche Finanzstrafrecht greift, wenn die verkürzten Beträge in Summe EUR 100.000,– (uU schon EUR 50.000,–) übersteigen. In diesem Fall kann eine strafgerichtliche Verurteilung für die natürlichen Personen und das Unternehmen die Folge sein. Hier ist insbesondere auf die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 29 FinStrG hinzuweisen. Diese sollte aufgrund ihrer komplexen Anwendungsvoraussetzungen nur unter Hinzuziehung fachlicher Vertretung vorbereitet und eingebracht werden. • [Fußnote:  Im Detail sh zB Althuber/Lang/Twardosz, Handbuch Selbstanzeige (2018).] 

In der Krise ist die Verfügungsmacht über das Vermögen der Gesellschaft durch insolvenzstrafrechtliche Bestimmungen stark eingeschränkt. Die nachfolgenden Delikte betreffen nicht bloß formal bestellte Geschäftsleiter, sondern auch leitende Angestellte und faktische Geschäftsführer: Tatsächliche und scheinbare Vermögensschmälerungen zum Nachteil eines oder mehrerer Gläubiger können. Betrügerische Krida nach § 156 StGB darstellen, die Beteiligung daran ist uU ebenfalls strafbar. Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB begeht, wer einen Gläubiger bevorzugt behandelt. Die Begünstigung eines Gläubigers kann § 158 StGB verwirklichen. Führt kridaträchtiges Handeln (zB ein besonders gewagtes Geschäft, auffallend übermäßiger Aufwand, Nachlässigkeit in oder Unterlassung der Buchführung) zur Zahlungsunfähigkeit, steht Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 StGB im Raum.

Zur Bekämpfung von Sozialbetrug und Sozialmissbrauch stehen Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c StGB, Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d StGB sowie Organisierte Schwarzarbeit nach § 153e StGB unter Strafe.

Wer sich über den Kapitalmarkt finanziert (etwa durch Begebung von Aktien oder Anleihen), hat die Straftatbestände des Kapitalmarktrechts zu beachten. Hier sind insbesondere gerichtlich strafbare Insider-Geschäfte und Offenlegungen nach § 163 BörseG zu beachten.