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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

Eckpunkte der neuen Informationsfreiheit

Das IFG ist Teil eines umfassenden Gesetzespakets, das auch eine Änderung des B-VG beinhaltet. Der neue Art 22a B-VG sowie weitere punktuelle Änderungen in andere Art des B-VG bilden das verfassungsrechtliche Fundament für das künftig auf Bundes- und Landesebene einheitlich geltende IFG.

Die Informationsfreiheit beruht auf zwei Säulen:

  • Proaktive Veröffentlichungspflicht
  • Individueller Informationszugang

Die Informationsfreiheit ist freilich trotz der ersatzlosen Streichung der Amtsverschwiegenheit nicht unbeschränkt. Wie schon nach der früheren Rechtslage sind Informationen nicht zu veröffentlichen bzw auf Antrag zugänglich zu machen, soweit (und solange) sie geheim zu halten sind. Die Geheimhaltungsgründe sind einerseits in Art 22a B-VG, andererseits im IFG, festgelegt.

Gegenstand der Informationsfreiheit

Die proaktive Veröffentlichungspflicht und der individuelle Informationszugang beziehen sich auf Informationen, konkret auf amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnungen im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar sind. • [Fußnote: Zum Informationsbegriff: § 2 Abs 1 IFG. Die proaktive Veröffentlichungspflicht ist dabei auf Informationen von allgemeinem Interesse eingeschränkt, sohin auf die vorgenannten Aufzeichnungen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind. • [Fußnote: § 2 Abs 2 IFG.

Im Unterschied zur früheren Rechtslage bezieht sich die Informationsfreiheit nunmehr auf den – direkten – Zugang zu Dokumenten und nicht auf Auskünfte über deren Inhalt.

Geheimhaltungsgründe

Die Geheimhaltungsgründe sind – wie schon nach der alten Rechtslage – bundesverfassungsrechtlich vorgegeben und • [Fußnote: Art 22a Abs 2 B-VG. werden im IFG näher ausgeführt. Soweit das IFG (aufgrund seiner subsidiären Anwendung) auf Informationspflichten und Informationsrechte in anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht anwendbar ist, darf der (diese Informationspflichten und -rechte) regelnde Gesetzgeber keine weitergehenden Geheimhaltungspflichten anordnen. Einfachgesetzlich dürfen die Geheimhaltungsgründe nur präzisiert oder eingeschränkt werden. • [Fußnote: § 6 Abs 1 IFG. Es bestehen folgende Geheimhaltungsgründe:

  • Zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe
  • Interesse der nationalen Sicherheit
  • Umfassende Landesverteidigung
  • Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
  • Vorbereitung einer Entscheidung
  • Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens eines Organs, einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers
  • Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
  • Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der informationspflichtigen Stelle • [Fußnote: Der Geheimhaltungsgrund gilt nur für Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit sie private Informationspflichtige sind (siehe näher unter „Informationspflichtige Organe und Einrichtungen“).

Proaktive Veröffentlichungspflicht

Ein zentrales Element der neuen Informationsfreiheit ist die Verpflichtung öffentlicher Stellen zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen. Das bedeutet, dass bestimmte Dokumente ohne vorherige Anfrage eigeninitiativ öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Im Unterschied zur früheren Rechtslage sind veröffentlichungspflichtige Informationen nicht mehr abschließend aufgezählt, sondern abstrakt mit Information von allgemeinem Interesse umschrieben. Informationen sind dann von allgemeinem Interesse, wenn sie einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind.

Eine gewisse Kontinuität zur früheren Veröffentlichungspflicht nach Art 20 Abs 5 B-VG aF folgt aber aus der beispielhaften Aufzählung von Dokumenten im IFG, nämlich Studien, Gutachten, Umfragen sowie künftig auch Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, Stellungnahmen und, als wohl wichtigste Neuerung, Verträge mit einem Wert ab EUR 100.000,–. Derartige Verträge gelten von Gesetz wegen als Information von allgemeinem Interesse. • [Fußnote: § 2 Abs 2 letzter Satz IFG.

Informationen von allgemeinem Interesse müssen nunmehr in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet veröffentlicht und bereitgehalten werden. Mit dem neu eingeführten Informationsregister wird eine Plattform geschaffen, über die sämtliche von der Verwaltung (Bundes- und Landesverwaltung) zu veröffentlichende Informationen auffindbar sind.

Wie schon nach der früheren Rechtslage besteht kein individuell durchsetzbares Recht auf Veröffentlichung von Information von allgemeinem Interesse.

Individueller Informationszugang

Die zweite Säule ist das Recht auf individuellen Zugang zu Informationen. Jede Person kann Informationen bei einer informationspflichtigen Stelle anfordern. Dieses Recht ist im Unterschied zum Auskunftsrecht nach der alten Rechtslage nunmehr als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ausgestaltet. • [Fußnote: Art 22a Abs 1 B-VG; ErlRV 2238 BlgNR 27.GP 3; Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gem Art 20 Abs 4 B-VG, JBl 5/2003, 269. Dies hat zwei wesentliche Konsequenzen: Zum einen stehen einander nun das Informationszugangsrecht und die Geheimhaltungsgründe auf der gleichen Stufe der Rechtsordnung gegenüber. Die Rechtsordnung misst sohin dem Offenlegungsinteresse ein erhebliches Gewicht bei, was bei der Abwägung zwischen Offenlegung und Geheimhaltung zu berücksichtigen ist. Zum anderen sind auf einfachgesetzlicher Ebene (bzw in Verordnungen) normierte Beschränkungen der Informationsfreiheit, soweit sie nicht in den verfassungsgesetzlich verankerten Geheimhaltungsgründen Deckung finden, verfassungskonform, ggf einschränkend, auszulegen bzw sind sie verfassungswidrig und von der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof bedroht.

Das IFG regelt das Verfahren zur Durchsetzung des individuellen Informationszugangs. • [Fußnote: §§ 7 bis 12 IFG. Für die Verwaltungsorgane (sie entsprechen den nach der alten Rechtslage auskunftspflichtigen Organen) • [Fußnote: Siehe § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG. entspricht das Verfahren in den wesentlichen Grundzügen jenem nach dem früheren AuskunftspflichtG des Bundes. Es ist zweistufig ausgestaltet. In der ersten Stufe wird ein Informationsbegehren ohne Bescheid erledigt, entweder durch Zurverfügungstellung der begehrten Information oder durch formlose Mitteilung über die Nichtgewährung. In der zweiten Stufe kann der Informationswerber über die Nichtgewährung die Erlassung eines Bescheides verlangen, den das jeweils informationspflichtige Verwaltungsorgan zu erlassen hat. Gegen den Bescheid kann der Informationswerber eine Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Jedoch ist auch ein gleichzeitig mit dem Informationsbegehren gestellter Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides für den Fall der Nichterteilung zulässig. • [Fußnote: ErlRV 2238 BlgNR 27.GP 12.

Sonstige Stellen, die individuellen Zugang zu Information gewähren müssen (private Informationspflichtige), führen ein einstufiges (nicht behördliches) Verfahren „sinngemäß“ nach den Vorschriften durch, die für die Verwaltungsorgane gelten. Sie erlassen jedoch keinen Bescheid. Gewähren sie den begehrten Informationszugang nicht, dann steht dem Informationswerber ein direkter Zugang an das Verwaltungsgericht offen, das über die Verpflichtung zur Informationsgewährung entscheidet. • [Fußnote: §§ 13 bis 14 IFG.

Eine wesentliche Neuerung ist die Beteiligung von Personen, in deren Rechte durch die Informationsgewährung eingegriffen würde. Diese sind grundsätzlich vor der Entscheidung über das Informationsbegehren zu hören und ggf nach der Informationsgewährung zu verständigen. • [Fußnote: § 10 IFG.

Anders als nach der alten Rechtslage ist das Informationserteilungsverfahren gebührenfrei. • [Fußnote: § 12 IFG; § 5 AuskunftspflichtG normierte eine Gebührenbefreiung lediglich in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung.

Die Entscheidungsfristen sind kürzer als nach dem AuskunftspflichtG (des Bundes): Über Informationsbegehren ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Die Frist kann um weitere vier Wochen verlängert werden. • [Fußnote: § 8 IFG. Informationsverweigerungsbescheide müssen innerhalb von zwei Monaten erlassen werden. • [Fußnote: § 11 Abs 1 IFG. Diese Frist gilt auch für die für den Rechtsschutz im Bereich der Informationsfreiheit zuständigen Verwaltungsgerichte. • [Fußnote: § 11 Abs 2 IFG.

Informationspflichtige Organe und Einrichtungen

Hier ist zwischen der proaktiven Veröffentlichungspflicht und dem individuellen Informationszugang zu unterscheiden.

Der proaktiven Veröffentlichungspflicht unterliegen:

  • Die gesamte Gerichtsbarkeit • [Fußnote: Art 22a Abs 1 B-VG; Dujmovits, Von der Amtsverschwiegenheit zur Informationsfreiheit, ZVG Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 6/2024, 511, 512.
    • Die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit: Bezirksgerichte, Landesgerichte, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof (auch in ihren Funktionen als Kartellgericht, Handels-, Arbeits- und Sozialgericht), einschließlich der Staatsanwaltschaften
    • Die Verwaltungsgerichte: die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht
    • Der VwGH
    • Der VfGH
  • Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organe • [Fußnote: Art 22a Abs 1 B-VG; hinsichtlich des Bundespräsidenten Art 67a Abs 3 B-VG.
    • Dazu zählen die Organe der Bundesverwaltung, der Landesverwaltung, der Gemeindeverwaltung (Gemeinden und Gemeindeverbände) sowie
    • Die Organe der nichtterritorialen Selbstverwaltung (zB Kammern, Sozialversicherungsträger, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft) • [Fußnote: Die in den Gesetzesmaterialien vertretene Auslegung, wonach die die nichtterritorialen Selbstverwaltungskörper nicht der proaktiven Veröffentlichungspflicht unterliegen sollen, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen (vgl auch Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a K19).
    • Ausgenommen sind Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern
  • Die Organe der Gesetzgebung des Bundes
    • Nationalrat, Bundesrat • [Fußnote: Art 30 Abs 7 B-VG.
    • Deren Hilfsorgane: Rechnungshof • [Fußnote: Art 121 Abs 5 B-VG. und Volksanwaltschaft • [Fußnote: Art 148e B-VG.

Dem individuellen Informationszugang unterliegen:

  • Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organe • [Fußnote: Art 22a Abs 2 B-VG; hinsichtlich des Bundespräsidenten: Art 67a Abs 3 B-VG.
    • Dazu zählen die Organe der Bundesverwaltung, der Landesverwaltung und der Gemeindeverwaltung (Gemeinden und Gemeindeverbände); Gemeinden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl
    • Die Organe der nicht-territorialen Selbstverwaltung (zB Kammern, Sozialversicherungsträger, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft) sind nur gegenüber ihren Mitgliedern individuell informationspflichtig
  • Private Informationspflichtige: • [Fußnote: Art 22a Abs 3 B-VG. der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegende Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, Letztere soweit
    • Bund, Land oder Gemeinden diese Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrschen oder die Beteiligung der Gebietskörperschaften allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträger mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beträgt (das gilt auch für Unternehmungen jeder weiteren Stufe, auf das die Beherrschung bzw Beteiligungsquote zutrifft
  • Ausgenommen sind börsenotierte Gesellschaften und die von ihnen abhängigen Unternehmungen • [Fußnote: Art 22a Abs 3 B-VG iVm § 13 Abs 3 IFG.

Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit

Art 22a Abs 4 B-VG enthält eine eigenständige Kompetenznorm: Dem Bund wird die Gesetzgebungskompetenz zugeordnet; dies in der Form einer Bedarfskompetenz, soweit das Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird. • [Fußnote: Art 20 Abs 4 B-VG; vergleichbar mit der Bedarfskompetenz nach Art 11 Abs 2 B-VG. Davon hat der Bund mit der Erlassung des IFG Gebrauch gemacht. Die Länder dürfen abweichende Regelungen nur erlassen, wenn besondere Umstände vorliegen oder dies zur Regelung einer materienrechtlichen Regelung unerlässlich ist. Bei künftigen Änderungen des IFG sind die Länder mitwirkungs- und zustimmungsberechtigt. • [Fußnote: Vgl näher Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a K51.

Die Vollziehung ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Maßgeblich ist, ob die Gesetzesmaterie, auf die sich die Information bezieht, in Vollziehung Bundes- oder Landessache ist. • [Fußnote: Dies betrifft den individuellen Informationszugang (vgl Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a K54), mE aber auch die Zuständigkeit hinsichtlich der proaktiven Veröffentlichungspflicht.

Subsidiärer Anwendungsbereich des IFG

Wie schon nach der früheren Rechtslage zum AuskunftspflichtG des Bundes, gilt das IFG nur subsidiär. • [Fußnote: § 6 AuskunftspflichtG; Obereder, Verfassungsrechtliche Grundlagen der Informationsfreiheit, RFG 02/2025, 51; vgl auch VfGH 01.12.2024, E 1380/2024. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist es nicht anzuwenden. • [Fußnote: § 16 IFG. Exemplarisch ist hier auf das UIG (des Bundes und der Länder) zu verweisen. • [Fußnote: ErlRV 2238 BlgNR 27.GP 14.

Solche besonderen gesetzlichen Informationszugangsregelungen sind an der verfassungsrechtlich verankerten proaktiven Veröffentlichungspflicht und am Recht auf individuellen Informationszugang zu messen. Nur insoweit besondere Informationszugangsregelungen ebenfalls eine allgemeine Zugänglichmachung gesetzlich vorsehen bzw eine vergleichbare Rechtsposition wie das nun in Art 22a Abs 1 und Abs 3 B-VG verankerte Informationszugangsrecht iVm den Verfahrensrechten des IFG, vermitteln, ist das IFG nicht anwendbar. • [Fußnote: Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, § 16 IFG, Rz 16 und 21.