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Vera Noss - Ines Windisch | Muster | Checkliste

9.4 Nachrang- und Rangrücktrittsvereinbarung

  • Allgemeines
  • Nachrang- und Rangrücktrittsvereinbarungen können von dritten Gläubigern (Finanzgläubigern ua) oder durch Gesellschafter, die Gesellschafterdarlehen gewährt haben, erklärt werden.
  • Nachrangvereinbarung
  • Dabei handelt es sich nicht um einen qualifizierten Rangrücktritt iSd § 67 Abs 3 IO
  • Es gibt keine allgemein gültige Definition
  • Vgl § 45 Abs 4 BWG: „Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn die Forderungen im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können.“
  • Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger für den Fall der Insolvenz oder Liquidation, wodurch Gläubiger mit seinen Ansprüchen hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt und erst nach diesen Befriedigung erlangt.
  • Dh Verbindlichkeit bleibt bestehen, es ändert sich nur Reihenfolge der Befriedigung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern
  • Eine nachträgliche Nachrangvereinbarung gilt zivilrechtlich als Schuldänderungsvertrag iSd § 1379 ABGB
  • Achtung: wie eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen (deren Nachrang besteht aber Kraft Gesetz)
  • Die Nachrangvereinbarung kann als Sanierungsinstrument dienen.
  • Ein Nachranggläubiger kann einen Insolvenzantrag stellen
  • Mit seiner Forderung nimmt ein Nachranggläubiger am Insolvenzverfahren teil.
  • Qualifizierter Rangrücktritt
  • Der qualifizierte Rangrücktritt ist ein beliebtes Rechtsinstrument in der Sanierungspraxis, um den Insolvenztatbestand der (rechnerischen) Überschuldung (§ 67 Insolvenzordnung – IO) zu vermeiden.
  • Gem § 67 Abs 3 IO sind bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, Verbindlichkeiten- auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen- dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.
  • Es geht beim Rangrücktritt nicht um einen bestimmten Rang, sondern die zeitliche Abfolge der Befriedigung.
  • Für diesen Zeitraum sieht der Gesetzgeber zwei Erfordernisse vor, die rechtstechnisch durch die Beisetzung von zwei aufschiebenden Bedingungen hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung umgesetzt werden können:
  • Das erste Erfordernis des § 67 Abs 3 IO verweist hinsichtlich der notwendigen Dauer der außerinsolvenzlichen Befriedigungssperre auf § 225 Abs 1 UGB, der einerseits die buchmäßige Überschuldung behandelt und andererseits, wenn diese vorliegt, eine Pflicht zur Erläuterung im Anhang des Jahresabschlusses vorsieht.
  • Die zweite Anforderung des § 67 Abs 3 IO, wonach die Verbindlichkeit in der Liquidation erst nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger gezahlt werden soll, setzt eine aufschiebende Bedingung voraus. Dadurch wird im Rahmen der Liquidation die Befriedigungsmöglichkeit der entsprechenden Verbindlichkeit so lange gesperrt, bis die Forderungen aller anderen nicht-nachrangigen Gläubiger bezahlt oder sichergestellt wurden und die Sperrfrist abgelaufen ist.
  • Weiters muss der Gläubiger im Zuge der Rangrücktrittserklärung auf sein Insolvenzantragsrecht verzichten.
  • Achtung: Wenn der qualifizierte Rangrücktritt – aus welchen Gründen auch immer – die Wirkung nicht erzielt, können die Leitungsorgane der Kapitalgesellschaft nicht von ihrer gesetzlichen Insolvenzantragspflicht aufgrund des Normzwecks des § 69 Abs 2 IO vertraglich entbunden werden.
  • Um eine Überschuldung vermeiden zu können, muss der qualifizierte Rangrücktritt den Differenzwert zwischen sämtlichen (bereits entstandenen) Verbindlichkeiten und den – auf Grundlage der Liquidationswerte – berechneten Aktiva abdecken.
  • Erreicht ein betragsmäßig beschränkter, qualifizierter Rangrücktritt diese Differenz nicht, so reicht dies grundsätzlich nicht für die Vermeidung der Insolvenzantragspflicht aus.
  • Der Rangrücktritt sollte auch Zinsen mitumfassen.
  • Ein befristeter Rangrücktritt ist nicht ausreichend.
  • Ebenso schädlich sind Kündigungsmöglichkeiten, die mittels einseitiger Willenserklärung des Gläubigers vollzogen werden.
  • Anders als bei Patronatserklärungen sind bei Kündigungen von Rangrücktrittsvereinbarungen nicht nur künftige Gläubiger, sondern auch Altgläubiger betroffen.
  • Strittig ist, ob auch eine einvernehmliche Auflösungsmöglichkeit des qualifizierten Rangrücktritts schädlich ist.
  • Bezogen auf den Gesetzeszweck des Gläubigerschutzes sollte ein qualifizierter Rangrücktritt überhaupt keine Lösungsmöglichkeiten vorsehen.

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