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Neu Dokument-ID: 867351

Barbara Pogacar | Muster | Schriftsatzmuster

5.9 Antrag auf Wiedereröffnung des schuldnerischen Unternehmens

Dr. Klaus Masseverwalter
Bisambergerstraße 1
2100 Korneuburg

Landesgericht Korneuburg
Landesgerichtsplatz 1
2100 Korneuburg

Korneuburg, am 25. Februar 20…

GZ 36 S 45/10 s

Schuldnerin:

Schuldner GmbH
Bahnstraße 1
2100 Korneuburg

Vertreten durch:

Dr. Friedrich Advokat
Hauptplatz 15
2100 Korneuburg

Masseverwalter:

Dr. Klaus Masseverwalter
Bisambergerstraße 1
2100 Korneuburg

Antrag auf Wiedereröffnung des schuldnerischen Unternehmens

1-fach
1 Beilage
Je 1 GS samt Beilage direkt den Gläubigerschutzverbänden AKV, KSV, ISA und Creditreform sowie dem Schuldnervertreter übermittelt.

 

Mit Beschluss vom 15. September 20… wurde der Antrag auf Schließung des schuldnerischen Unternehmens insolvenzgerichtlich genehmigt und in weiterer Folge die Unternehmensschließung in der Insolvenzdatei veröffentlicht.

Mittlerweile wurde an den Geschäftsführer der Schuldnerin ein neues Geschäftskonzept herangetragen, das nach den vorliegenden Kalkulationsunterlagen eine gewinnbringende Unternehmensfortführung und damit die Finanzierung eines Sanierungsplans ermöglichen sollte (Prognoserechnung – Beilage ./1). So soll das schuldnerische Unternehmen im Wesentlichen Planungsleistungen für Elektroinstallationen erbringen und in weiterer Folge die Ausführung überwachen. Hierfür sollte zunächst die Arbeitskraft des Geschäftsführers und einer halbtags beschäftigten Sekretärin ausreichen; Materialkosten müssten keine getragen werden, der Geschäftsführer kann in seinem Privathaus ein Büro einrichten, das er dem schuldnerischen Unternehmen zumindest für die Dauer des Konkursverfahrens kostenlos zur Verfügung stellen kann.

Die Schuldnerin hat bereits einen Auftrag lukriert; der diesbezügliche Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung der Wiedereröffnung des schuldnerischen Unternehmens geschlossen. Zur Deckung der Anlaufkosten hat die Schuldner GmbH von dritter Seite einen Betrag in Höhe von EUR 5.000,– erhalten.

Insgesamt zeigt sich aus der Prognoserechnung (Beilage ./1), dass gem § 115 Abs 3 IO eine Erhöhung des Ausfalls der Gläubiger durch die Wiedereröffnung des schuldnerischen Unternehmens vermeidbar ist, weil der Schuldnerin andernfalls keine Einnahmequelle zur Verfügung steht.

Der Masseverwalter stellt daher den nachstehenden

Antrag

Das Landesgericht Korneuburg als Insolvenzgericht möge die Wiedereröffnung des schuldnerischen Unternehmens gem § 115 Abs 3 IO bewilligen.

…
Dr. Klaus Masseverwalter
als Masseverwalter

Anmerkungen:

Gem § 115 Abs 1 IO darf das Insolvenzgericht die Schließung des Unternehmens nur anordnen oder bewilligen, wenn feststeht, dass sonst eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermieden werden kann. Gemäß Abs 3 darf das Insolvenzgericht die Wiedereröffnung des Unternehmens nur dann anordnen oder bewilligen, wenn dadurch eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, voraussichtlich vermeidbar ist. Hat das Insolvenzgericht die Schließung aber bereits rechtskräftig angeordnet, so bedarf es für eine Wiedereröffnung geänderter Verhältnisse (Mohr, KO10, § 115 KO Rz 40).

Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bedarf der Schuldner von der Verfahrenseröffnung an zur Schließung und Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Insolvenzgerichts, das vor einer allfälligen Entscheidung eine Stellungnahme des Sanierungsverwalters einholen wird.