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Dokument-ID: 1281815
7.3.1 (Atypische) stille Gesellschaft – Begründung und Rechtsfolgen
Allgemeines
Gem § 179 Abs 1 UGB gilt: „Wer sich als stiller Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht.“