Schulausschluss und Suspendierung
Ein Schüler kann gem § 49 SchUG aus der Schule ausgeschlossen werden, wenn
- dieser seine Pflichten gem § 43 SchUG in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gem § 47 SchUG bzw der in der Hausordnung geregelten Maßnahmen wirkungslos geblieben sind (erster Tatbestand) oder
- das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder an der Schule tätigen Personen hinsichtlich der Sittlichkeit (Gefährdung der seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung der Mitschüler durch Vornahme unzüchtiger Handlungen oder zumindest mit dem Geschlechtsleben im Zusammenhang stehender Handlungen), • [Fußnote: Hauser, Schulunterrichtsgesetz-Kommentar (2014) § 49 SchUG S 519.] körperlichen Sicherheit oder des Eigentums („alles, was jemandem zugehört“) • [Fußnote: Hauser, Schulunterrichtsgesetz-Kommentar (2014) § 49 SchUG S 520.] darstellt (zweiter Tatbestand). Es ist ein Augenmerk auf die in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen des Schülers zu legen, welche Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob der Schüler in Zukunft eine entsprechende Gefährdung darstellt. Es ist daher eine Prognoseentscheidung zu treffen. • [Fußnote: VwGH 16.6.2011, 2006/10/0187 mwN.] Eine Dauerhaftigkeit der Gefährdung ist jedoch nicht zwingend vorausgesetzt. • [Fußnote: Hauser, Schulunterrichtsgesetz-Kommentar (2014) § 49 SchUG S 519.]
In öffentlichen Schulen sind die in § 49 SchUG genannten Gründe taxativ. An Privatschulen können darüber hinaus auch weitere Ausschlussgründe im Aufnahmevertrag vereinbart werden wie zB der Umgang von Schülern mit Suchtgift. Bei Verstoß kann dann der Vertrag gekündigt werden, wobei die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung vor ordentlichen Gerichten behandelt wird. • [Fußnote: OGH 23.08.2001, 6 Ob 159/01b.] Der Ausschluss ist eine Schutz- und Sicherungsmaßnahme, daher keine Straf- bzw Erziehungsmaßnahme und als solche ultima ratio. • [Fußnote: RV 345 BlgNR 13. GP 54 zu BGBl 1974/139.] Der Ausschluss eines Schülers kann sich neben der konkreten Schule, gem § 49 Abs 5 SchUG auch auf alle Schulen in einem näher bestimmten Umkreis erstrecken.
An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss generell nur hinsichtlich des zweiten Tatbestandes zulässig. Die Sicherung der Schulpflicht wird jedoch vorausgesetzt. • [Fußnote: Hauser, Schulunterrichtsgesetz-Kommentar (2014) § 49 SchUG S 520.] Ist die Erfüllung der Schulpflicht nicht gesichert, hat eine Suspendierung zu erfolgen und ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs muss eingeleitet werden (§ 49 Abs 1 SchUG).
Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Schüler
- andere Schüler mobbt; • [Fußnote: Hauser, Schulunterrichtsgesetz-Kommentar (2014) § 49 SchUG S 519.]
- sich am Schikurs trotz Alkoholverbot betrinkt und zwei Tage nach der Verwarnung, trotz entsprechendem Verbot, in einem Mädchenzimmer mit einer Schülerin im Bett mit offener Hose vorgefunden wird; • [Fußnote: VwGH 16.9.1977, 1979/77.]
- ungerechtfertigt vom Unterricht in einem Ausmaß von ca 40 % der abgehaltenen Unterrichtsstunden fernbleibt; • [Fußnote: VwGH 19.10.1987, 87/10/0135, siehe zuletzt BVwG 27.03.2023, L524 2268593-1, wobei sich die Schülerin beharrlich weigerte, die zu wiederholende Klasse zu besuchen und stattdessen am Unterricht der nächsten Schulstufe teilnahm (die Klasse musste sie wiederholen, weil sie zu angesetzten Feststellungsprüfungen nicht erschienen ist und daher eine Beurteilung nicht möglich war).]
- gegen seine auferlegte Benachrichtigungsflicht betreffend die Verhinderung an der Unterrichtsteilnahme beharrlich verstößt (lediglich in Extremfällen und wenn die Anwendung von Erziehungsmitteln erfolglos geblieben ist); • [Fußnote: VwGH 24.11.1986, 86/10/0133.]
- eine Vielzahl an groben Verfehlungen setzt sowie in der Vergangenheit gesetzt hat und eine Besserung trotz anderer Erziehungsmaßnahmen nicht eingetreten ist. Beispiel hierfür ist ein Schüler, der den Unterricht regelmäßig stört, am Gang rauft, Mitschüler gefährlich bedroht (relevant sind auch angedrohte und noch nicht umgesetzte Verhaltensweisen), • [Fußnote: VwGH 31.01.1994, 93/10/0200.] Gegenstände entwendet, Mitschüler beleidigt oder aber auch Mitschüler mit Liebesbekundungen, (ungewollten) Küssen und Umarmungen sowie Geschenken belästigt und dies trotz Aufforderung nicht einstellt, • [Fußnote: ZB BVwG 28.08.2014, W129 2010252-1 und BVwG 06.10.2014, 203 2010624-1.] Mitschüler auch außerhalb der Schule schlägt und dabei auch verletzt sowie mehrfach mit (auch spitzen) Gegenständen unkontrolliert in der Klasse in Anwesenheit von Mitschülern und Lehrern herumwirft und eine Besserung trotz Verwarnung nicht eingetreten ist • [Fußnote: BVwG 12.10.2023, W227 2275301-1/12E, BVwG 23.08.2022, W129 2256976-1.] oder mehrfach seinen Mitschülern so genannte „Arschbohrer“ versetzt und diesbezüglich kein Unrechtbewusstsein zeigt; • [Fußnote: BVwG 30.06.2022, W227 2250104-1.]
- neben der Übermittlung diffamierender E-Mails an Lehrerinnen und Lehrer im Namen eines unbeteiligten Schülers, auf sozialen Medien eine Drohung gegen die Schule und gegen die Lehrer ausspricht, aufruft fünf Lehrer zu töten und ein Video postet, auf welchem eine Person ein Maschinengewährt lädt, und die Schule betritt; • [Fußnote: BVwG 31.08.2020, W224 2233901-1.]
- bei zwei Vorfällen (teils auch in Anwesenheit anderer Schüler) Feuerwerkskörper zündet und dadurch auch Schäden anrichtet (Brand einer Wiese; Zerstörung einer Toilettenschüssel, wobei größere Keramikstücke geschleudert wurden. • [Fußnote: BVwG 12.08.2022, W227 2253034-1.]
Ein Ausschluss kann zulässig sein, wenn ein Schüler eine ungeladene Luftdruckpistole in das Schulgebäude mitnimmt, sofern die Anwendung von Erziehungsmitteln erfolglos blieb oder es nach Umständen des Einzelfalls ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im Gesetz genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorliegt, welches Rückschlüsse auf die Eigenschaft und die Persönlichkeitsmerkmale zulässt, die ein künftiges, die geschützten Rechtsgüter gefährdendes, Fehlverhalten befürchten lässt. • [Fußnote: VwGH 22.03.1999, 96/10/0242.]
Unzulässig ist ein Ausschluss, wenn ein Schüler
- die Drohung ausspricht „Machen Sie keine Schwierigkeiten, das sage ich Ihnen, sonst….“ (keine schwerwiegende Pflichtverletzung);
- sich weigert die Schularbeit nachzuschreiben (keine schwerwiegende Pflichtverletzung); • [Fußnote: VwGH 24.11.1986, 86/10/0133.]
- ein Foto eines Mitschülers verbreitet, auf dem „das Einführen der Zahnbürste eines Schulkollegen in den After des ausgeschlossenen Schülers“ dargestellt wird, aber keine Prognoseentscheidung getroffen wurde • [Fußnote: VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187.] und diese schwere Verfehlung für den Schüler erstmalig war; (für Mobbing bedarf es einer wiederholten und regelmäßigen psychischen Gewaltanwendung, was bei einem einmaligen Vorfall nicht der Fall ist);
- in der Nacht über ein Kellerfenster in die Schule einsteigt, dort eine Blutspur über die Treppe hinaus zur Direktionskanzlei legt und einen toten Hahn an die Türe des Direktors samt Schreiben mit dem Blut des Tieres an die Wand „Du Schlappschwanz!“ inklusive Darstellung hängt (keine schwerwiegende Pflichtverletzung. • [Fußnote: Juranek, S&R 1/2016, 56 (77).] Diese Verfehlung war für den Schüler erstmalig und es hätte auch eine andere Erziehungsmaßnahme, wie zB die Verpflichtung der Beseitigung der Verschmutzung, gesetzt werden können;
- mehrere einzelne Pflichtverletzungen setzt, keine von diesen jedoch eine schwere Pflichtverletzung darstellt. • [Fußnote: VwGH 24.11.1986, 86/10/0133.]
Der Ausschluss eines Schülers erfolgt gem § 49 Abs 2 SchUG mittels Antrag der Schulkonferenz an den Landesschulrat. Eine Zweitschrift dieses Antrags ist dem Schüler nachweislich zuzustellen. In der Konferenz werden dann Gründe, die für den Ausschluss des Schülers mit jenen die gegen einen solchen sprechen, gegeneinander abgewogen. Vor Beschlussfassung hat der Schüler – unabhängig vom Alter – die Möglichkeit sich vor dem beschlussfassenden Organ • [Fußnote: Hauser, Schulunterrichtsgesetz-Kommentar (2014) § 49 SchUG S 519.] zu rechtfertigen. Dem Erziehungsberechtigten muss die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden. Die Mitbestimmungsrechte entsprechen jenen bei der Versetzung in eine Parallelklasse (analog). • [Fußnote: Kremser, S&R 1/2017, 27 (32).] Wird der Ausschluss angeordnet, hat der Bescheid nicht nur die Pflichtverletzungen darzulegen, sondern auch die gesetzten Erziehungsmittel und/oder Maßnahmen anzuführen, die erfolglos waren. • [Fußnote: Hauser, Schulunterrichtsgesetz-Kommentar (2014) § 49 SchUG S 519.]
In gewissen Fällen kann ein Schüler gem § 49 Abs 3 SchUG suspendiert werden, nämlich bei Gefahr im Verzug. „Gefahr im Verzug bezeichnet einen Zustand, bei dem nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder Schaden abgewendet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal darf nicht abstrakt losgelöst von einem gefährdeten Rechtsgut gesehen werden. Es muss sich vielmehr um in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers gelegenen Anhaltspunkte handeln, die das Vorhandensein von Gefahr im Verzug zumindest wahrscheinlich machen.“ • [Fußnote: Hauser, Schulunterrichtsgesetz-Kommentar (2014) § 49 SchUG S 520.]
Eine Suspendierung kann längstens für vier Wochen ausgesprochen und hat unverzüglich aufgehoben zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs 1 SchUG nicht mehr vorliegen. Der Schüler darf sich in dieser Zeit regelmäßig über den Lehrstoff informieren. Ihm ist am Ende des Unterrichtsjahres auch die Gelegenheit zu geben, eine Feststellungsprüfung gem § 20 Abs 2 SchUG abzulegen, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre. Eine Suspendierung kann ausschließlich im Zusammenhang mit einem Schulausschlussverfahren ausgesprochen werden oder wenn ein solches bei einem schulpflichtigen Schüler nicht zielführend ist und ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet wird. • [Fußnote: Juranek, S&R 1/2016, 56 (78).] Über den Antrag auf Suspendierung hat die Schulbehörde gem § 73 Abs 3a SchUG innerhalb von zwei Tagen zu entscheiden.
Es haben ausreichend Informationen übermittelt zu werden, welche die Schulbehörde überprüft, ob der Schüler die Tatbestandsmerkmale des § 49 Abs 1 SchUG verwirklicht, Gefahr im Verzug vorliegt sowie eine Gefahrenprognose abgegeben wurde. Es ist weiters anzuführen, welches Erziehungsmittel bereits angewendet wurde und warum dieses wirkungslos war. Die genaue Prüfung aller Voraussetzungen ist unabdingbar, da es sich sonst um einen unzulässigen Grundrechtseingriff handelt. • [Fußnote: Kremser, S&R 1/2017, 27 (33).]