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Dunja Gharwal - Claudia Grasl - Sebastian Öhner | Praxiswissen | Fachbeitrag

Kinderbeistand: Anforderungsprofil und Rolle im Verfahren

Bei dem Anforderungsprofil für Kinderbeistände wurden bewusst hohe Maßstäbe gesetzt. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass Kinder und Jugendliche gerade in den besonders schwierigen Lagen, in denen sie sich befinden, wenn Kinderbeistände mit ihnen arbeiten, eine qualitativ hochwertige Unterstützung bekommen sollen. § 104a Abs 1 Satz 3 AußStrG legt dabei fest, dass „nur Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind“. Nach den Gesetzesmaterialien fallen darunter insbesondere Personen: • [Fußnote: ErläutRV 486 BlgNr 24. GP 5.] 

  • Die eine Ausbildung an einer Akademie oder Fachhochschule für Sozialarbeit,
  • an einer Fachhochschule oder Bildungsanstalt für Sozialpädagogik,
  • über ein abgeschlossenes Studium der Pädagogik, Bildungswissenschaften oder Psychologie,
  • über eine abgeschlossene Ausbildung zum/r Psychotherapeuten/in, klinischen Psychologe/in, Gesundheitspsychologe/in
  • oder eine Ausbildung in psychoanalytisch-pädagogischer Erziehungsberatung oder eine ähnlich hochwertige Ausbildung haben.

Diese Quellenberufe, in denen ebenso einschlägige Berufserfahrung gegeben sein muss, stellen sicher, dass die vorrangige Aufgabe, das Kind emotional zu entlasten und es im Sinne der Sprachrohrfunktion zu unterstützen, gewährleistet ist. • [Fußnote: Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 104a, Rz 53; ErläutRV 486 BlgNr 24. GP 5.] 

Die Eltern haben die Verpflichtung den Kontakt zwischen den Kindern und dem Kinderbeistand zu ermöglichen. Der Kinderbeistand soll dabei primär Beistand und Unterstützung für das Kind liefern. Diese Gewichtung der Aufgaben zeigt sich auch darin, dass das Kind selbst entscheiden kann ob bzw was von den anvertrauten Wünschen und Gedanken des Kindes durch den Kinderbeistand in das Verfahren eingebracht wird. • [Fußnote: Lehner, Dem Kind eine Stimme geben, iFamZ 2008, 276; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 104a, Rz 88.]  Wichtig ist auch, dass zur Arbeit des Kinderbeistands eine Außen- und Innenwirkung erzielt werden soll. Nach außen dient er als Sprachrohr und verschafft dem Willen des Kindes Gehör und Raum. Nach innen soll er aber auch den Kindern und Jugendlichen dabei helfen, die eigenen Wünsche und Bedürfnisse zu spüren und ihnen die Möglichkeit geben sich angstfrei einer neutralen Person mitteilen zu können. • [Fußnote: Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 104a, Rz 80.] 

Die einzelnen prozessualen Befugnisse des Kinderbeistands sind in § 104a Abs 3 AußStrG nicht abschließend aufgezählt. Dazu gehören:

  • Das Recht auf Akteneinsicht und Übermittlung wesentlicher Aktenteile
  • Die Verständigung von allen Terminen
  • Die Teilnahme an allen mündlichen Verhandlungen und die Begleitung des Minderjährigen zu Beweisaufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung auf dessen Wunsch

Die Maßgabe des Kinderbeistands ist es dabei stets den Wunsch und Willen des Kindes bzw des Jugendlichen in das Verfahren mit einzubringen. Er soll sich dabei auch nur auf die ihm gegenüber geäußerte Haltung beziehen. Dadurch wird festgehalten, dass er bei seiner Aussage den subjektiven Willen des Kindes und nicht das Kindeswohl als solches zu präsentieren hat. • [Fußnote: Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 104a, Rz 79; Hubmer in Loderbauer (Hrsg) Recht für Sozialberufe, 4. Aufl, 2016, S 83.] 

Die Tätigkeit des Kinderbeistands endet gem § 104a Abs 5 Satz 1 AußStrG mit der formellen Rechtskraft der das Verfahren beendenden Entscheidung. Der Kinderbeistand kann das Kind also auch im Fall eines Rechtsmittelverfahrens begleiten. Nach dem Ende des Verfahrens muss der Kinderbeistand die Entscheidung gem § 104a Abs 5 Satz 3 AußStrG mit dem Kind bzw dem Jugendlichen besprechen. Dabei hat er ihm den Ausgang zu erklären und allfällige Fragen zu beantworten. Wie viele Gespräche dabei für die Bilanzziehung notwendig sind, hängt von den spezifischen Bedürfnissen des Kindes ab. • [Fußnote: ErläutRV 486 BlgNr 24. GP 5.]